Formblatt Arten Kennzahlen Form des VG Va Vz VG Herkunft des VG 1. Feld 2. Feld 1. Feld 2. Feld 3. Feld 1. Feld 2. Feld Formblatt 1 1 30 00 Formblatt 2 1 30 01 Gemeinsames Formblatt 1 30 01 00 Fall 5: Das ausländische selbst abgeschlossene VG besteht nur aus Niederlassungsgeschäft in einem einzigen Mitgliedstaat oder in einem anderen Vertragsstaat, so dass Herkunft 21 bis 60 mit Herkunft 99 identisch ist: Formblatt Arten Kennzahlen Form des VG Va Vz VG Herkunft des VG 1. Feld 2. Feld 1. Feld 2. Feld 3. Feld 1. Feld 2. Feld Formblatt 1 1 30 99 Formblatt 2 1 30 21 Gemeinsames Formblatt 1 30 21 99 - Aufbauend auf diesen fünf Grundvoraussetzungen gibt es noch andere daraus abgeleitete Mehrfachkombinationsmöglichkeiten, von denen eine weitere beispielhaft angeführt wird:
Fall 6: Es wird ausschließlich inländisches selbst abgeschlossenes VG im Vz 07 betrieben:
Formblatt Arten Kennzahlen Form des VG Va Vz VG Herkunft des VG 1. Feld 2. Feld 1. Feld 2. Feld 3. Feld 1. Feld 2. Feld Formblatt 1 7 30 00 Formblatt 2 1 30 00 Formblatt 3 1 30 01 Formblatt 4 1 07 00 Gemeinsames Formblatt 1 7 07 30 01 00
- 3.6.3
- Zahlen
- 3.6.3.1
- Die Zahlenwerte sind ohne Leerzeichen in die Datenfelder einzutragen. 1000er Stellen sind durch einen Punkt zu trennen.
- 3.6.3.2
- Absolute Beträge sind ohne Dezimalstellen anzugeben. Unter 0,5 Euro oder unter 500 Euro (bei TsdEuro) ist abzurunden und ansonsten aufzurunden. Cent-Beträge oder Beträge unter 1 TsdEuro können jedoch auch unter Verzicht auf die Rundung einfach weggelassen werden, sofern die Auf- und Abrundung einen unverhältnismäßig hohen Aufwand verursachen würde.
- 3.6.3.3
- Zwischensummen und Endsummen sind jeweils nicht durch Neuberechnung aus den centlosen Euro-Beträgen und TsdEuro-Beträgen, sondern ebenfalls durch Auf-/Abrundung oder – alternativ – Streichung der Cent-Beträge oder Beträge unter 1 TsdEuro zu ermitteln.
- 3.6.3.4
- Relationen sind mit einer Dezimalstelle anzugeben, die durch ein Komma anzuzeigen ist.
- 3.6.3.5
- Datenfelder, in denen das berichtende VU keine Angaben machen kann, müssen frei bleiben. Eine zusätzliche Kennzeichnung, z. B. durch einen Strich, darf nicht erfolgen.