folgende Kennzahlen anzugeben:
a)
zum 31. März:1;
b)
zum 30. Juni:2;
c)
zum 30. September:3;
d)
zum 31. Dezember:4.
In allen Datenfeldern sind grundsätzlich kumulierte Werte einzutragen, d. h. es können die statistisch fortgeschriebenen Stückzahlen bzw. die auf den entsprechenden Konten bis zum Quartalsende aufgelaufenen Beträge verwendet werden.
2.
Die in der Nachweisung 230 als Versicherung gegen Einmalbetrag (Zeile 20) ausgewiesenen unterjährigen Versicherungen (z. B. kurzfristige Auslandsreisekrankenversicherungen) sind hier nicht einzubeziehen.
Bei Familienpolicen ohne genaue Festlegung der Anzahl der versicherten natürlichen Personen ist von einer kalkulierten Durchschnittszahl der Versicherten auszugehen.
3.
Unter dem Zugang in den Zeilen 03 und 04 werden auch Zugänge zum 1. Januar des Geschäftsjahres erfasst. Kündigungen zum Ende des Berichtsraumes werden noch als Bestand (Zeilen 06 und 07) mitgezählt.
Die Abgrenzung ist analog zu den entsprechenden Posten der Nachweisung 230, jeweils Zeile 04 vorzunehmen, d. h. ohne Umstufungen und Geburten.
4.
Zu berücksichtigen sind hier auch die unterjährigen Versicherungen gegen Einmalbetrag (z. B. kurzfristige Auslandsreisekrankenversicherungen).
5.
In den Zeilen 03 und 06 der Spalte 01 ist eine Person, die in mehreren Versicherungsarten versichert ist, nur einmal zu zählen. Die versicherten Personen bei Beihilfeablöse-,
Auslands-, Restschuld- und Lohnfortzahlungsversicherungen werden nicht berücksichtigt.
Eine Person, die sowohl eine Krankheitskostenvollversicherung als auch eine andere Versicherung nach Art der Lebensversicherung abgeschlossen hat, ist sowohl in Spalte 02 als auch in Spalte 03 zu erfassen, in Spalte 01 jedoch nur einmal zu zählen. Der Gesamtbestand (Spalte 01) ist daher in der Regel kleiner als die Summen der jeweiligen Spalten 02 bis 04.
6.
In Spalte 02 soll ausschließlich die Krankheitskostenvollversicherung erfasst werden. Eine solche liegt für eine Person dann und nur dann vor, wenn für diese Person bei dem Unternehmen auch die allgemeinen Krankenhausleistungen versichert sind und es sich bei den allgemeinen Krankenhausleistungen nicht um die Absicherung von Differenzkosten zur GKV-Leistung handelt.
7.
Hier sind die Summenversicherungen sowie die nicht in Spalte 02 zu erfassenden Krankheitskostenversicherungen zu berücksichtigen.
Sofern eine Person mehrere „sonstige Versicherungen“ abgeschlossen hat, ist diese Person in Spalte 03 nur einmal zu zählen. Ein Vergleich mit der Nachweisung 230 ist nicht möglich, da diese Person dort gegebenenfalls in mehreren Spalten erfasst werden muss. Der Endbestand in Spalte 03 ist daher in der Regel kleiner als der angegebene Endbestand in Spalte 01.
1.
Im Feld „Berichtszeitraum“ sind für die einzelnen Stichtage unabhängig vom Abschlussstichtag des Jahresabschlusses folgende Kennzahlen anzugeben:
a)
zum 31. März:1;
b)
zum 30. Juni:2;
c)
zum 30. September:3;