Rechnung nach Formblatt 200 bis einschließlich Seite 5 Zeile 26 aufzustellen.
(2) Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen, die auch das selbst abgeschlossene Krankenversicherungsgeschäft betreiben, haben für diesen Versicherungszweig eine gesonderte Gewinn- und Verlust-Rechnung nach Formblatt 200 bis einschließlich Seite 5 Zeile 26 aufzustellen.
§ 6 Gesonderte Gewinn- und Verlust-Rechnungen der Rückversicherungsunternehmen Rückversicherungsunternehmen haben zusätzlich jeweils gesonderte versicherungstechnische Gewinn- und Verlust-Rechnungen nach Formblatt 200 aufzustellen, und zwar 
- 1.
 - bis einschließlich Seite 3 Zeile 17 für das gesamte von inländischen Vorversicherern in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft;
 - 2.
 - bis einschließlich Seite 3 Zeile 17 für das gesamte von ausländischen Vorversicherern in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft;
 - 3.
 - bis einschließlich Seite 5 Zeile 26 für die folgenden Versicherungszweige:
- a)
 - Lebensversicherung,
 - b)
 - Unfallversicherung,
 - c)
 - Krankenversicherung,
 - d)
 - Haftpflichtversicherung,
 - e)
 - Luft- und Raumfahrt-Haftpflichtversicherung,
 - f)
 - Kraftfahrtversicherung,
 - g)
 - Feuerversicherung,
 - h)
 - Transportversicherung,
 - i)
 - Luftfahrtversicherung,
 - j)
 - Kredit- und Kautionsversicherung,
 - k)
 - Sonstige Sachversicherung;
 
 
- 4.
 - bis einschließlich Seite 5 Zeile 26 für den Versicherungszweig Sonstige Schadenversicherung.
 
§ 7 Gesonderte Gewinn- und Verlust-Rechnungen der Pensionskassen (1) Pensionskassen haben zusätzlich jeweils gesonderte versicherungstechnische Gewinn- und Verlust-Rechnungen nach Formblatt 200 aufzustellen, und zwar bis einschließlich Seite 3 Zeile 17 
- 1.
 - für das gesamte inländische Versicherungsgeschäft,
 - 2.
 - für das gesamte ausländische Versicherungsgeschäft,
 - 3.
 - jeweils für das in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat betriebene Versicherungsgeschäft.
 
(2) § 3 Absatz 2 gilt entsprechend.
§ 8 Einzelheiten der Formblatteinreichung einschließlich einzuhaltender Fristen (1) Die Formblätter 100 und 200 gemäß den §§ 2 bis 7 sind der Bundesanstalt in jeweils doppelter Ausfertigung spätestens fünf Monate nach Schluss des Geschäftsjahres einzureichen.
(2) Für Erstversicherungsunternehmen verlängert sich die Frist um einen Monat, sofern sie für das vergangene