- 1.
- dem Gebotstermin der Ausschreibung, dem Energieträger, für den die Zuschläge erteilt werden, und den bezuschlagten Mengen,
- 2.
- den Namen der Bieter, die einen Zuschlag erhalten haben, mit
- a)
- dem jeweils in dem Gebot angegebenen Standort der Windenergieanlage an Land oder der Solaranlage,
- b)
- der Nummer des Gebots, sofern ein Bieter mehrere Gebote abgegeben hat, und
- c)
- einer eindeutigen Zuschlagsnummer,
- 3.
- den niedrigsten und höchsten Gebotswerten, die einen Zuschlag erhalten haben,
- 4.
- den Zuschlagswert und
- 5.
- bei einer gemeinsamen grenzüberschreitenden Ausschreibung den Staat, dem das bezuschlagte Gebot nach § 13 Absatz 1 Satz 1 zugeordnet worden ist.
(2) Der Zuschlag ist eine Woche nach der öffentlichen Bekanntgabe nach Absatz 1 als bekanntgegeben anzusehen.
(3) Die ausschreibende Stelle unterrichtet die Bieter, die einen Zuschlag erhalten haben und deren bezuschlagte Gebote der Bundesrepublik Deutschland zugeordnet worden sind, unverzüglich über die Zuschlagserteilung und den Zuschlagswert.
§ 15 Entwertung von Zuschlägen (1) Die ausschreibende Stelle entwertet einen Zuschlag,
- 1.
- soweit der Zuschlag nach Ablauf der Frist zur Realisierung der Anlage erlischt,
- 2.
- wenn der Bieter von seinem Recht, einen Zuschlag zurückzugeben, Gebrauch gemacht hat,
- 3.
- soweit die ausschreibende Stelle den Zuschlag zurücknimmt oder widerruft oder
- 4.
- wenn der Zuschlag durch Zeitablauf oder auf sonstige Weise seine Wirksamkeit verliert.
(2) Wird eine Zahlungsberechtigung nachträglich aufgehoben, wird auch der zugrundliegende Zuschlag entwertet.
Abschnitt 2. Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land
§ 16 Höchstwert für Windenergieanlagen an Land Der Höchstwert für Gebote für Windenergieanlagen an Land entspricht dem nach § 37b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ermittelten Wert.
§ 17 (weggefallen)
§ 18 Änderungen und Erlöschen von Zuschlägen für Windenergieanlagen an Land (1) Für Änderungen der Genehmigungen für Anlagen im Bundesgebiet nach der Erteilung der Zuschläge ist § 36f des Erneuerbare-Energien-Gesetzes anzuwenden.
(2) Der Zuschlag erlischt nach der in § 36e Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes festgelegten Frist. Für Windenergieanlagen an Land im Bundesgebiet kann auf Antrag bei der ausschreibenden Stelle die Frist unter den in § 36e Absatz 2 und 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes genannten Voraussetzungen verlängert werden. Für Windenergieanlagen an Land außerhalb des Bundesgebiets sollen nach § 39 in der völkerrechtlichen Vereinbarung entsprechende Regelungen vorgesehen werden.