Ausbildungsbefugnis durch schriftlichen Bescheid zu entziehen, wenn
1.
in ihrer Person Gründe vorliegen, die nach § 21 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 der Patentanwaltsordnung den Widerruf der Zulassung zur Patentanwaltschaft rechtfertigen würden,
2.
in ihrer Person die Voraussetzungen nach Absatz 2 entsprechend vorliegen oder
3.
sie Berichts- oder Vorlagepflichten nach § 14 Absatz 2 trotz Ermahnung und ohne wichtigen Grund nicht nachgekommen sind.
(4) Bewerberinnen und Bewerbern sind alle Ausbildungszeiten anzurechnen, die bis zum Verlust oder zur Entziehung der Ausbildungsbefugnis erbracht worden sind. Dies gilt auch dann, wenn der Verlust oder die Entziehung auf Umständen beruht, die die oder den Ausbildenden als zur Ausbildung ungeeignet erscheinen lassen.
§ 16 Beginn und Ende der Ausbildung (1) Der Ausbildungsbeginn wird im Bescheid über die Zulassung zur Ausbildung festgesetzt. Er bestimmt sich nach den Angaben in der Ausbildungserklärung, wird jedoch frühestens auf den Tag festgesetzt, an dem sowohl der Antrag auf Zulassung zur Ausbildung als auch die Ausbildungserklärung im Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen sind.
(2) Die Ausbildung endet
1.
mit dem Tag, den die oder der Ausbildende und die Bewerberin oder der Bewerber einvernehmlich als Ende der Ausbildung bestimmen,
2.
mit einem freiwilligen Ausscheiden nach § 5,
3.
mit dem Tag, zu dem die oder der Ausbildende die Ausbildungserklärung gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt schriftlich widerruft,
4.
mit dem Tag, ab dem die oder der Ausbildende nach § 15 Absatz 1 bis 3 nicht mehr zur Ausbildung befugt ist, oder
5.
mit dem Ablauf der Höchstausbildungsdauer nach § 7 Nummer 1.
(3) Am Ende der bei ihnen durchgeführten Ausbildung haben Ausbildende dem Deutschen Patent- und Markenamt die anrechenbaren Ausbildungszeiten sowie die Urlaubs- und Krankheitszeiten der Bewerberinnen und Bewerber schriftlich mitzuteilen.
§ 17 Wechsel der Ausbildenden (1) Bewerberinnen und Bewerber dürfen ihre Ausbildenden jederzeit wechseln.
(2) Bewerberinnen und Bewerber haben einen Wechsel der Ausbildenden dem Deutschen Patent- und Markenamt unverzüglich mitzuteilen. Spätestens zu Beginn der neuen Ausbildung haben sie eine Ausbildungserklärung der neuen Ausbildenden vorzulegen.
(3) Die Ausbildung soll bei allen Ausbildenden jeweils mindestens drei Monate dauern.
§ 18 Inhalt der Ausbildung (1) Ausbildende haben Bewerberinnen und Bewerbern Gelegenheit zu geben, folgende Rechtskenntnisse zu erwerben, wobei besonderes Gewicht auf die Nummern 1 und 2 zu legen ist:
1.
umfassende Kenntnisse auf dem Gebiet des deutschen gewerblichen Rechtsschutzes, insbesondere des Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken- und Designrechts sowie des Rechts der Arbeitnehmererfindungen,
2.
Kenntnisse des Unionsrechts auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes und des Inhalts zwischenstaatlicher Vereinbarungen auf diesem Gebiet,