3.
Grundzüge des ausländischen gewerblichen Rechtsschutzes, insbesondere demjenigen in den Vereinigten Staaten von Amerika, in der Volksrepublik China und in Japan,
4.
Kenntnisse der Patentanwaltsordnung und der Berufsordnung der Patentanwälte sowie
5.
ergänzend zum Studium im allgemeinen Recht an einer Universität Grundzüge der in § 32 Absatz 2 genannten Rechtsgebiete, soweit diese Rechtskenntnisse für die Tätigkeit eines Patentanwalts oder Patentassessors von Bedeutung sind.
(2) Ausbildende haben Bewerberinnen und Bewerbern zudem Gelegenheit zu geben,
1.
die erworbenen Rechtskenntnisse praktisch anzuwenden,
2.
die von einem Patentanwalt oder Patentassessor auszuführenden Tätigkeiten selbständig zu erledigen und
3.
mit den Auftraggeberinnen und Auftraggebern zu kommunizieren.
§ 19 Ausbildung bei einem Gericht für Patentstreitsachen (1) Bewerberinnen und Bewerber können während des ersten Ausbildungsabschnitts eine Ausbildung bei einem Gericht für Patentstreitsachen durchführen. Die Ausbildung soll frühestens ein Jahr nach dem Beginn des ersten Ausbildungsabschnitts erfolgen.
(2) Die Ausbildung bei einem Gericht für Patentstreitsachen ist auf Antrag mit bis zu zwei Monaten auf den ersten Ausbildungsabschnitt anzurechnen, wenn
1.
der Antrag vor Beginn der gerichtlichen Ausbildung schriftlich beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht wurde,
2.
mit dem Antrag nachgewiesen wurde, dass die nach Landesrecht zuständige Behörde die Übernahme der Ausbildung genehmigt hat und
3.
die Ausbildung erfolgreich absolviert wurde.
(3) Ausbildende beim Gericht für Patentstreitsachen haben Beurteilungen nach Maßgabe des § 10 Absatz 2 und 3 Satz 1 zu erstellen, diese den Bewerberinnen und Bewerbern zu eröffnen und sie anschließend dem Deutschen Patent- und Markenamt zuzuleiten.
§ 20 Ausbildung im Ausland (1) Bewerberinnen und Bewerber können während des ersten Ausbildungsabschnitts eine praktische Ausbildung im gewerblichen Rechtsschutz im Ausland durchführen.
(2) Die praktische Ausbildung im Ausland kann auf Antrag mit bis zu zwölf Monaten auf den ersten Ausbildungsabschnitt angerechnet werden, wenn
1.
der Antrag vor Beginn der Ausbildung im Ausland schriftlich beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht wurde,
2.
die Ausbildenden und die Ausbildungsinhalte schriftlich mitgeteilt wurden und
3.
die Ausbildung erfolgreich absolviert wurde.
(3) Die praktische Ausbildung im Ausland ist in dem Umfang auf den ersten Ausbildungsabschnitt anzurechnen, in dem sie den Bewerberinnen und Bewerbern Inhalte vermittelt, die denjenigen nach § 18 vergleichbar sind. Bewerberinnen und Bewerbern ist schriftlich innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags und der Angaben nach Absatz 2 Nummer 2 mitzuteilen, ob und in welchem Umfang eine erfolgreiche Ausbildung angerechnet werden wird.