(4) Bewerberinnen und Bewerber haben dem Deutschen Patent- und Markenamt die Aufnahme und die Beendigung der Ausbildung im Ausland unverzüglich anzuzeigen und nach dem Ende der Ausbildung im Ausland Beurteilungen der Ausbildenden vorzulegen. Aus den Beurteilungen muss sich ergeben, ob die Ausbildung erfolgreich war. Die Beurteilungen sollen den Vorgaben des § 10 Absatz 2 bis 4 entsprechen.
§ 21 Arbeitsgemeinschaften (1) Die Patentanwaltskammer hat regionale Arbeitsgemeinschaften zu bilden und geeignete Personen mit deren Leitung zu beauftragen. Sie hat die regionalen Arbeitsgemeinschaften und die Namen und Anschriften ihrer Leitenden dem Deutschen Patent- und Markenamt mitzuteilen.
(2) Mit der Leitung von Arbeitsgemeinschaften darf nur betraut werden, wer hierzu pädagogisch und fachlich geeignet ist. Der Nachweis der fachlichen Eignung ist regelmäßig dann erbracht, wenn die Person mindestens vier Jahre als Patentanwalt oder Patentassessor oder in einer der in § 27 Absatz 2 Satz 2 genannten Funktionen tätig gewesen ist. Die die Arbeitsgemeinschaften Leitenden sollen pädagogisch und fachlich fortgebildet werden.
(3) In den Arbeitsgemeinschaften ist den Bewerberinnen und Bewerbern Gelegenheit zu geben, ihre Rechtskenntnisse auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes durch Vorträge und praktische Übungen zu erweitern. Dabei sollen auch Fragen behandelt werden, die bei der Berufsausübung nicht regelmäßig wiederkehren.
(4) Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die Bewerberinnen und Bewerber zur Teilnahme an der für die Region ihres Ausbildungsorts gebildeten Arbeitsgemeinschaft
einzuberufen. Diese sind verpflichtet, an der Arbeitsgemeinschaft teilzunehmen.
(5) Kann Bewerberinnen oder Bewerbern die Teilnahme an der Arbeitsgemeinschaft, zu der sie einberufen wurden, aus persönlichen Gründen oder wegen zu großer Entfernung vom Ausbildungsort nicht zugemutet werden, kann sie das Deutsche Patent- und Markenamt auf schriftlichen Antrag zur Teilnahme an einer für eine andere Region gebildeten Arbeitsgemeinschaft einberufen oder von der Teilnahmepflicht befreien.
(6) Am Ende der Ausbildung in der Arbeitsgemeinschaft haben die die Arbeitsgemeinschaften Leitenden den Bewerberinnen und Bewerbern die regelmäßige Teilnahme an der Arbeitsgemeinschaft zu bescheinigen. Eine regelmäßige Teilnahme liegt in der Regel dann nicht mehr vor, wenn mehr als 15 Prozent der im Rahmen der Arbeitsgemeinschaft vorgesehenen Veranstaltungen unentschuldigt versäumt wurden. Sofern Bewerberinnen oder Bewerber in Bezug auf die erbrachten Leistungen oder die gezeigte Führung besonders hervorgetreten sind, ist dies in die Bescheinigung aufzunehmen.

Unterabschnitt 3. Zweiter und dritter Ausbildungsabschnitt

§ 22 Zulassungsantrag (1) Eine Bewerberin oder ein Bewerber hat die Zulassung zum zeitlich unmittelbar aufeinanderfolgenden zweiten und dritten Ausbildungsabschnitt in einem gemeinsamen schriftlichen Antrag beim Deutschen Patent- und Markenamt zu beantragen. Das Deutsche Patent- und Markenamt hat über die Zulassung durch schriftlichen Bescheid zu entscheiden und die Präsidentin oder den