(6) Sonderurlaub wird auf die Ausbildungszeit nicht angerechnet, es sei denn, dass er im ersten Ausbildungsabschnitt zehn und im zweiten und dritten Ausbildungsabschnitt jeweils fünf Arbeitstage nicht überschreitet. Während des Sonderurlaubs ruht die Ausbildung.
Unterabschnitt 2. Erster Ausbildungsabschnitt
§ 12 Ausbildungsbefugnis (1) Zur Ausbildung befugt sind Patentanwälte und Patentassessoren, die insgesamt fünf Jahre lang
- 1.
- als Patentanwalt in einer Kanzlei im Sinne der Patentanwaltsordnung tätig gewesen sind oder
- 2.
- als Patentassessor auf dem Gebiet des deutschen gewerblichen Rechtsschutzes in einem ständigen Dienstverhältnis in einem Unternehmen tätig gewesen sind.
(2) Das Deutsche Patent- und Markenamt kann auf Antrag vom Erfordernis der fünfjährigen Tätigkeit des Patentanwalts oder Patentassessors absehen, wenn das Ziel der Ausbildung nicht gefährdet wird.
(2) Ausbildende sollen grundsätzlich nicht mehr als zwei Bewerberinnen oder Bewerber gleichzeitig ausbilden. Mehr Bewerberinnen oder Bewerber sollen höchstens für einen Zeitraum von drei Monaten gleichzeitig ausgebildet werden.
(3) Ausbildende haben Bewerberinnen und Bewerbern ausreichend Zeit für das Selbststudium und für das Studium im allgemeinen Recht an einer Universität einzuräumen.
§ 14 Aufsicht über ausbildende Patentassessoren (1) Patentassessoren unterliegen hinsichtlich der Ausübung ihrer Ausbildungsbefugnis der Aufsicht des Deutschen Patent- und Markenamts.
(2) Ausbildende Patentassessoren haben dem Deutschen Patent- und Markenamt auf Verlangen schriftliche Berichte über den Stand und den Inhalt der Ausbildung zu erteilen und die über die Ausbildung geführten Unterlagen vorzulegen.
§ 15 Verlust und Entziehung der Ausbildungsbefugnis (1) Patentanwälte verlieren ihre Ausbildungsbefugnis
- 1.
- mit der Bestandskraft oder der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Rücknahme oder des Widerrufs der Zulassung zur Patentanwaltschaft nach § 21 der Patentanwaltsordnung,
- 2.
- mit der Rechtskraft eines berufsgerichtlichen Urteils auf Ausschließung aus der Patentanwaltschaft oder
- 3.
- mit der Anordnung eines Berufsverbots nach § 132 der Patentanwaltsordnung.
(2) Die Patentanwaltskammer hat Patentanwälten die Ausbildungsbefugnis durch schriftlichen Bescheid zu entziehen, wenn sie
- 1.
- eine Tätigkeit ausüben, die mit den Pflichten ordentlich Ausbildender unvereinbar ist, oder
- 2.
- die Pflicht zur gewissenhaften Ausbildung grob vernachlässigen und eine zweimalige Ermahnung durch die Patentanwaltskammer erfolglos geblieben ist.
(3) Patentassessoren verlieren ihre Ausbildungsbefugnis mit dem Tag, an dem sie ihre Tätigkeit in einem ständigen Dienstverhältnis in einem Unternehmen aufgeben. Das Deutsche Patent- und Markenamt hat ihnen zudem die