1.
in mindestens zwei Klausuren zumindest die Endbewertung „ausreichend (4,00 Punkte)“ erzielt hat und
2.
im Durchschnitt aller Klausuren zumindest 3,50 Punkte erzielt hat.
(4) Hat ein Prüfling die schriftliche Prüfung bestanden, ist er zur mündlichen Prüfung zugelassen. Anderenfalls hat er die Prüfung insgesamt nicht bestanden.
(5) Die End- und Einzelbewertungen der Klausuren sind dem Prüfling spätestens mit der Ladung zur mündlichen Prüfung oder im Bescheid über das Nichtbestehen der Prüfung schriftlich bekanntzugeben.
§ 50 Mündliche Prüfung (1) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission hat die Prüflinge zur mündlichen Prüfung zu laden. Dabei dürfen höchstens sechs Prüflinge gemeinsam geprüft werden.
(2) Vor der mündlichen Prüfung soll die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses mit jedem Prüfling ein Einzelgespräch führen, um ein Bild von dessen Persönlichkeit zu gewinnen. Über die wesentlichen Inhalte dieses Gesprächs soll die oder der Vorsitzende die übrigen Mitglieder des Prüfungsausschusses in Kenntnis setzen.
(3) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat die mündliche Prüfung zu leiten und darauf zu achten, dass die Prüflinge in geeigneter Weise befragt werden. Ihr oder ihm obliegt die Aufrechterhaltung der Ordnung. Sie oder er hat sich auch selbst an der Prüfung zu beteiligen.
(4) Die Leistung eines Prüflings in der mündlichen Prüfung wird von jedem Mitglied des Prüfungsausschusses einzeln mit einer Note und Punktzahl nach § 46 bewertet. Die vom Prüfungsausschuss zu berechnende Endbewertung der
mündlichen Prüfung ist der arithmetische Mittelwert aus den Einzelbewertungen.
(5) Ein Prüfling hat die mündliche Prüfung bestanden, wenn er als Endbewertung zumindest 3,50 Punkte erzielt hat. Anderenfalls hat er die Prüfung insgesamt nicht bestanden.
§ 51 Gesamtpunktzahl und Prüfungsgesamtnote (1) Der Prüfungsausschuss hat die vom Prüfling in der Prüfung erzielte Gesamtpunktzahl zu berechnen, wobei jede in den beiden vierstündigen Klausuren als Endbewertung erzielte Punktzahl mit 18 Prozent, jede in den beiden dreistündigen Klausuren als Endbewertung erzielte Punktzahl mit 14 Prozent und die in der mündlichen Prüfung als Endbewertung erzielte Punktzahl mit 36 Prozent in die Gesamtnote einfließt. Die Gesamtpunktzahl wird bis auf zwei Dezimalstellen ohne Auf- oder Abrundung berechnet.
(2) Der Prüfungsausschuss kann die nach Absatz 1 berechnete Gesamtpunktzahl um bis zu einem Punkt anheben, wenn ein Prüfling in einer Klausur oder in der mündlichen Prüfung in außergewöhnlichem Maß Verständnis, Kenntnisse oder Fähigkeiten gezeigt hat, die in dem berechneten Ergebnis nicht angemessen zum Ausdruck kommen, und die Abweichung auf das Bestehen der Prüfung keinen Einfluss hat.
(3) Den Gesamtpunktzahlen entsprechen folgende Prüfungsgesamtnoten: