- 1.
- die Rücknahme oder der Widerruf der Zulassung zur Ausbildung bekanntgegeben wurde,
- 2.
- die Bewerberin oder der Bewerber freiwillig aus der Ausbildung ausgeschieden ist,
- 3.
- die Ausbildung bei einem Gericht für Patentstreitsachen beendet wurde,
- 4.
- die Ausbildung nach § 30 für beendet erklärt wurde,
- 5.
- die Prüfungsgebühr nicht rechtzeitig gezahlt wurde,
- 6.
- die Rücknahme der Zulassung zur Prüfung bekanntgegeben wurde,
- 7.
- der Prüfling von einer Prüfung zurückgetreten ist oder
- 8.
- eine Prüfung bestanden oder nicht bestanden wurde.
§ 59 Darlehenshöhe und Darlehensschuld (1) Das Unterhaltsdarlehen setzt sich zusammen aus
- 1.
- 80 Prozent des Anwärtergrundbetrags des höheren Dienstes nach der Anlage VIII zum Bundesbesoldungsgesetz und
- 2.
- dem Familienzuschlag nach den §§ 39 bis 41 des Bundesbesoldungsgesetzes.
(2) Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz stehen in Bezug auf den Unterhaltsanspruch Ehegatten gleich.
(3) Die Höhe des Unterhaltsdarlehens bemisst sich für die gesamte Laufzeit des Darlehens nach den am Ersten des ersten Bewilligungsmonats maßgeblichen Sätzen.
§ 60 Einkommensanrechnung (1) Einkommen der Bewerberinnen und Bewerber und ihrer Ehegatten wird auf die Höhe des zu gewährenden Unterhaltsdarlehens angerechnet, sofern es zusammengerechnet mehr als 70 Prozent des Anwärtergrundbetrags des höheren Dienstes nach der Anlage VIII zum Bundesbesoldungsgesetz beträgt.
(2) Für die Ermittlung des zugrunde zu legenden Einkommens gelten die §§ 21 und 22 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes entsprechend.
§ 61 Vermögensanrechnung (1) Vermögen der Bewerberinnen und Bewerber und ihrer Ehegatten wird auf die Höhe des zu gewährenden Unterhaltsdarlehens angerechnet.
(2) Für die Ermittlung des anrechenbaren Vermögens gelten die §§ 27 bis 30 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes entsprechend.
§ 62 Auskunftspflichten und Änderungen (1) Bewerberinnen und Bewerber sind verpflichtet, über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse und diejenigen ihrer Ehegatten sowie über die für den Familienzuschlag maßgeblichen Umstände Auskunft zu geben. Änderungen dieser Verhältnisse und Umstände haben sie unverzüglich mitzuteilen.
(2) Ändern sich Verhältnisse oder Umstände im Sinne des Absatzes 1, so ist das Unterhaltsdarlehen zum Ersten des auf die Änderung folgenden Monats anzupassen. Regelanpassungen gesetzlicher Renten und Versorgungsbezüge gelten nicht als Änderung im Sinne des Satzes 1.
§ 63 Zahlung und Feststellung (1) Das Unterhaltsdarlehen ist monatlich im Voraus zum Ersten des Monats auszuzahlen.
(2) Das Deutsche Patent- und Markenamt kann ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht gegenüber Ansprüchen auf das Darlehen nur insoweit geltend machen, als sie pfändbar sind. Dies gilt nicht, soweit gegen die Bewerberinnen oder Bewerber ein Anspruch auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung besteht.