(3) Nach dem Erlöschen des Anspruchs auf Zahlung des Darlehens oder nach einem Verzicht auf seine weitere Zahlung hat das Deutsche Patent- und Markenamt die Höhe der Darlehensschuld durch schriftlichen Bescheid festzustellen.
§ 64 Verfügungen über das Darlehen Sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, kann der Anspruch auf das Unterhaltsdarlehen nur insoweit abgetreten oder verpfändet werden, als er der Pfändung unterliegt.
§ 65 Rückforderungen (1) Die Rückforderung eines zu viel gezahlten Unterhaltsdarlehens bestimmt sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung.
(2) Der Kenntnis der Bewerberinnen und Bewerber des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung nach § 819 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs steht es gleich, wenn
- 1.
- der Mangel so offensichtlich war, dass die Bewerberin oder der Bewerber ihn hätte erkennen müssen, oder
- 2.
- die Bewerberin oder der Bewerber dem Deutschen Patent- und Markenamt entgegen § 62 Absatz 1 Tatsachen verschwiegen hat, die den Anspruch auf das Darlehen ganz oder teilweise ausschlossen.
(3) Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz ganz oder teilweise abgesehen werden.
(4) Für die Höhe und die Berechnung der Verzinsung gilt § 66 Absatz 1 Satz 1 und 2 entsprechend. Die Verzinsung beginnt am Ersten des auf die ungerechtfertigte Auszahlung folgenden Monats.
§ 66 Rückzahlung (1) Das Darlehen ist mit 3 Prozent jährlich zu verzinsen. Das Jahr wird mit 360 Tagen und jeder Monat mit 30 Tagen berechnet. Die Verzinsung beginnt am Ersten des Monats, der auf das Erlöschen des letzten geltend gemachten Anspruchs auf Zahlung des Darlehens oder dem Verzicht auf dessen weitere Zahlung folgt.
(2) Das Darlehen ist in vierteljährlichen Raten von 600 Euro zurückzuzahlen. Die erste Rate ist zwei Jahre nach dem in Absatz 1 Satz 3 bestimmten Termin fällig. Die Raten sind jeweils zum Ersten des ersten Monats des Quartals im Voraus zu zahlen.
(3) Die Rückzahlungen sind zunächst auf den geschuldeten Darlehensbetrag und sodann auf die Zinsen zu verrechnen.
(4) Bewerberinnen und Bewerber können das Darlehen ganz oder teilweise vorzeitig zu jedem Ersten eines Monats zurückzahlen. Eine vorzeitige Rückzahlung ist dem Deutschen Patent- und Markenamt spätestens einen Monat im Voraus anzukündigen.
(5) Für die Freistellung von der Verpflichtung zur Rückzahlung des Unterhaltsdarlehens gilt § 18a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes entsprechend.
(6) Mit dem Tod einer Bewerberin oder eines Bewerbers erlischt die Darlehensschuld einschließlich der Zinsen, soweit die Rückzahlung noch nicht fällig war.