- 1.
- den Namen und die Anschrift des Unternehmens oder der Institution,
- 2.
- einen Eintragungsnachweis der juristischen Person oder Personengesellschaft, sofern der Antragsteller nicht in einem deutschen Handelsregister registriert ist,
- 3.
- eine Telefonnummer und eine E-Mail-Adresse, unter denen der Kontoinhaber erreichbar ist,
- 4.
- von einem Geschäftsführer den Namen, das Geburtsdatum, den Geburtsort und das Geburtsland,
- 6.
- die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und
- 7.
- die Handelsregisternummer.
(3) Die Eröffnung eines Kontos kann vom Umweltbundesamt abgelehnt werden aus den in Artikel 19 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1122 der Kommission vom 12. März 2019 zur Festlegung eines Unionsregisters gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und den Entscheidungen Nr. 280/2004/EG und Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 920/2010 und (EU) Nr. 1193/2011 der Kommission (ABl. L 122 vom 3.5.2013, S. 1) genannten Gründen.
(4) Der Kontoinhaber bestätigt gegenüber dem Umweltbundesamt bis zum 31. Dezember jeden Jahres, dass die Angaben zu seinem Konto vollständig, aktuell und richtig sind.
(5) Der Kontoinhaber teilt dem Umweltbundesamt innerhalb von zehn Arbeitstagen Änderungen der Angaben zu seinem Konto mit. Der Kontoinhaber legt auf Anforderung des Umwelt‑
bundesamtes innerhalb von vier Wochen Belege für die Angaben in der Änderungsmitteilung vor.
§ 27 Nutzungsbedingungen (1) Das Umweltbundesamt kann Nutzungsbedingungen für die Kontoeröffnung und Kontoführung erlassen.
(2) Die Nutzungsbedingungen enthalten Ausführungen
- 1.
- zur Kontoeröffnung,
- 2.
- zur Kontoführung für Nutzer,
- 3.
- zu Kontobevollmächtigten,
- 4.
- zur Authentifizierung,
- 5.
- zu Transaktionen,
- 6.
- zu Mitwirkungspflichten der Nutzer zur Mitteilung von Änderungen,
- 7.
- zum Erlöschen der Eintragungsvollmacht,
- 8.
- zur Richtigkeit von Anweisungen,
- 9.
- zur Einhaltung von IT-Sicherheitsstandards durch Nutzer,
- 10.
- zu technischen Störungen und
- 11.
- zur Verfügbarkeit des Registerbetriebs.
(3) Das Umweltbundesamt gibt die Nutzungsbedingungen im Bundesanzeiger bekannt.
(4) Der Kontoinhaber hat die Nutzungsbedingungen einzuhalten.
§ 28 Entwertungskonto (1) Das Umweltbundesamt richtet im UER-Register ein Entwertungskonto ein. Kontoinhaber übertragen alle zur Anrechnung vorgesehenen UER-Nachweise auf das Entwertungskonto. Die UER-Nachweise werden dauerhaft auf dem Entwertungskonto gespeichert.
(2) Die Biokraftstoffquotenstelle erhält Zugriff auf das Entwertungskonto zur Prüfung der UER-Nachweise, die ihr zur Anrechnung vorgelegt werden.