1.
der Begutachtung für die Akkreditierung und der wiederkehrenden Überwachung der Validierungs-​ und Verifizierungsstellen durch die zuständige nationale Akkreditierungsstelle beizuwohnen und
2.
Einsicht in die Begutachtungsberichte der nationalen Akkreditierungsstelle zu einer Prüfstelle, die als Validierungs-​ oder Verifizierungsstelle nach dieser Verordnung tätig ist, zu nehmen. Die zuständige nationale Akkreditierungsstelle teilt dem Umweltbundesamt die Termine für die Begutachtung und die wiederkehrende Überwachung mindestens zwei Monate im Voraus mit.
(3) Änderungen der Angaben und Unterlagen sind von der zuständigen nationalen Akkreditierungsstelle dem Umweltbundesamt unverzüglich mitzuteilen.
§ 36 Widerruf und Rücknahme der Registrierung (1) Das Umweltbundesamt kann die Registrierung einer Validierungs-​ oder Verifizierungsstelle widerrufen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine ordnungsgemäße Durchführung der Aufgaben nicht mehr gegeben ist.
(2) Die Registrierung soll insbesondere widerrufen werden, wenn die Validierungs-​ oder Verifizierungsstelle ihre Pflichten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt. Die Registrierung kann auch widerrufen werden, wenn eine Kontrolle der Projekttätigkeiten vor Ort nicht sichergestellt ist.
(3) Die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten bleiben unberührt.

Unterabschnitt 2. Aufgaben

§ 37 Allgemeine Anforderungen an Validierungs-​ und Verifizierungsstellen (1) Validierungs-​ und Verifizierungsstellen sind verpflichtet,
1.
die Angaben des Projektträgers auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen,
2.
Prüfberichte (den Validierungsbericht und den Verifizierungsbericht) anzufertigen und
3.
im Validierungsbericht und im Verifizierungsbericht richtige und vollständige Angaben zu machen.
(2) Betragen die geschätzten Upstream-​Emissionsminderungen der Projekttätigkeit mehr als 60 Kilotonnen Kohlenstoffdioxid-​Äquivalent pro Jahr, so müssen die Aufgaben der Validierungsstelle und der Verifizierungsstelle von zwei verschiedenen Stellen wahrgenommen werden.
§ 38 Spezifische Aufgaben der Validierungsstellen (1) Die Validierungsstelle prüft, ob die Projekttätigkeit eines Projektträgers die Voraussetzungen für die Zustimmung erfüllt, (Validierung) und erstellt den Validierungsbericht.
(2) Die Validierung erfolgt anhand der Projektdokumentation und weiterer Unterlagen sowie vor Ort. Upstream-​Emissionsminderungen werden nach den Grundsätzen und Normen der mit DIN EN ISO 14064-2, Ausgabe Mai 2020, DIN EN ISO 14065, Ausgabe Juli 2013, und ISO 14066, Ausgabe April 2011, validiert.