3.1.2
sämtliche Änderungen von Beleuchtungsanlagen außerhalb von Bahnsteigen, sofern diese keine Notbeleuchtung enthalten oder kein Bestandteil von Bahnhöfen mit mehr als 5 000 Reisenden pro Stunde oder einer unterirdischen Personenverkehrsanlage sind,
3.1.3
Errichtung von maximal sechs Lichtpunkten an Behelfsbahnsteigen,
3.1.4
Rückbau von Lichtpunkten für Bereiche, die nicht mehr als Verkehrsflächen oder als Flächen für Arbeitsplätze genutzt werden.
3.2
Umformer- und Umrichterwerke, Schalt- und Unterwerke, Schaltposten, Kuppelstellen, Oberleitungs-Spannungsprüfautomatik, Gleichrichterwerke, Gleichspannungsschaltstellen, Leittechnik, Hochspannungs- oder Niederspannungsanlagen, elektrische Weichenheiz- und Zugvorheizanlagen
3.2.1
Austausch von Komponenten im Rahmen von Instandsetzungsmaßnahmen ohne Änderung der Leistung, des Betriebsverhaltens und der Funktion,
3.2.2
Anpassung der betrieblichen Einstellungen an die betrieblichen Verhältnisse, wie Parameter oder Einstellwerte ohne Funktionsänderung,
3.2.3
Nachrüstung im Rahmen der beim Neubau vorgesehenen Erweiterungsmöglichkeiten ohne Leistungsänderung,
3.2.4
Änderungen an der Hardware von Schutz- und Leittechnik oder an der Software, wie Firmware-Updates im Rahmen der Fehlerbeseitigung, Softwarewartung und IT-Security, die nachweislich keine Auswirkungen auf die Funktion haben,
3.2.5
Änderungen und Anpassungen an Telekommunikations-Verbindungswegen,
3.2.6
Maßnahmen an Niederspannungs-Verteileranlagen und zugehenden Kabelanlagen in Bahnhöfen oder Haltepunkten,
sofern diese keine Notbeleuchtungsanlagen versorgen oder zur Energieversorgung großer Bahnhöfe mit mehr als 5 000 Reisenden pro Stunde oder einer unterirdischen Personenverkehrsanlage dienen,
3.2.7
Erweiterung oder Änderung der Niederspannungs-Verteileranlagen, solange keine Anpassung oder Dimensionierungsänderung der vorgelagerten Schutzorgane erfolgt,
3.2.8
Nachrüstung oder Umbau neuer oder Änderung vorhandener Mess- oder Zähleinrichtungen,
3.2.9
alle Maßnahmen bezüglich elektrischer Zugvorheizanlagen und elektrischer Weichenheizeinrichtungen oder direkt und ausschließlich einspeisender Niederspannungsanlagen,
3.2.10
Rückbau oben genannter Anlagen.
3.3
Fahrleitungsanlagen einschließlich Rückstromführung und Bahnerdung
3.3.1
Änderung von Schaltgruppen in Bahnhöfen für befristete Baumaßnahmen,
3.3.2
Ertüchtigung der Rückstromführung, Bahnerdung,
3.3.3
Ertüchtigung der Fahrleitungsanlage ohne Änderung der Regelbauart und ohne Auswirkungen auf die Statik,
3.3.4
Änderungen an bis zu vier Einzelmasten oder bis zu fünf Längsspannweiten je Gleis oder einzelner Quertragwerke, wenn
3.3.4.1
die zulässige Belastung von Mast oder Fundament nicht überschritten wird,
3.3.4.2
keine statischen Berechnungen für Mast, Fundament oder Gründungsverbau erforderlich werden,
3.3.4.3
keine Sonderfundamente oder Fundamente an oder im Einflussbereich von Bauwerken zur Ausführung kommen und
3.3.4.4
die Änderungen nicht im Zusammenhang mit Maßnahmen der Reduzierung von Bahnanlagen stehen.
3.4
Bahnstromfernleitungen