Für die Einzelheiten der Datenübermittlung gilt § 18 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3, 4 und 5 des Personalausweisgesetzes entsprechend.
(4) eID-​Karte-Behörden dürfen im Rahmen der Änderung der Anschrift auf dem elektronischen Speicher-​ und Verarbeitungsmedium nach einer elektronischen Anmeldung gemäß § 23a des Bundesmeldegesetzes einen elektronischen Identitätsnachweis durchführen und hierzu ein hoheitliches Berechtigungszertifikat verwenden.
§ 13 Vor-​Ort-Auslesen (1) Der Karteninhaber kann seine eID-​Karte ferner dazu verwenden, die im Chip gespeicherten Daten zum Zwecke der medienbruchfreien Übernahme von Formulardaten unter Anwesenden zu übermitteln.
(2) Vor dem Vor-​Ort-Auslesen der Daten ist der Vor-​Ort-Diensteanbieter verpflichtet, anhand eines gültigen Passes oder amtlichen Ausweises per Lichtbildabgleich zu prüfen, ob die die eID-​Karte vorlegende Person der Karteninhaber ist. Die Daten werden nur übermittelt, wenn der Vor-​Ort-Anbieter mit Einverständnis des Karteninhabers die Zugangsnummer ausliest und diese zusammen mit einem gültigen Vor-​Ort-Zertifikat an den Chip der eID-​Karte übermittelt.
§ 14 Speicherung im Rahmen des elektronischen Identitätsnachweises Für die Speicherung von Daten im Rahmen des elektronischen Identitätsnachweises, auch durch Identifizierungsdiensteanbieter, gelten die §§ 19 und 19a des Personalausweisgesetzes entsprechend.

Abschnitt 4. Hoheitliche Berechtigungszertifikate; Berechtigungen; elektronische Signaturen

§ 14a Hoheitliche Berechtigungszertifikate (1) eID-​Karte-Behörden und der Kartenhersteller erhalten hoheitliche Berechtigungszertifikate. Umfang und Inhalt der in Satz 1 genannten hoheitlichen Berechtigungszertifikate bestimmen sich durch die aufgrund dieses Gesetzes den eID-​Karte-Behörden und dem Kartenhersteller jeweils zugewiesenen Zuständigkeiten.
(2) Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik erhält hoheitliche Berechtigungszertifikate zur Qualitätssicherung anhand von Testausweisen.
§ 15 Berechtigungen für Diensteanbieter (1) Um Daten im Wege des elektronischen Identitätsnachweises anzufragen, benötigen Diensteanbieter eine Berechtigung. Die Berechtigung lässt datenschutzrechtliche Vorschriften unberührt. Das Vorliegen einer Berechtigung ist durch die Vergabe von Berechtigungszertifikaten technisch abzusichern.
(2) Für die Voraussetzungen und das Verfahren gelten die Vorschriften des § 21 Absatz 2 bis 8 des Personalausweisgesetzes entsprechend.
§ 16 Vor-​Ort-Berechtigung für Vor-​Ort-Diensteanbieter Um Daten nach § 13 unter Anwesenden vor Ort auslesen zu dürfen, benötigen Vor-​Ort-Diensteanbieter eine Vor-​Ort-Berechtigung einschließlich eines Vor-​Ort-Zertifikats. § 21 des Personalausweisgesetzes gilt hierfür entsprechend.