solche von dem betreffenden Mitgliedstaat benannt worden ist;
6.
„zuständiges Gericht der Bundesrepublik Deutschland“: das Finanzgericht, das nach der Finanzgerichtsordnung für Klagen gegen das Bundeszentralamt für Steuern örtlich oder aufgrund einer Bestimmung des Bundesfinanzhofs zuständig ist; „zuständiges Gericht eines anderen Mitgliedstaats“ ist das Gericht oder eine andere Stelle, die als solche von dem betreffenden Mitgliedstaat benannt wurde;
7.
„betroffene Person“: eine Person, die
a)
nach einem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland mit einem anderen betroffenen Mitgliedstaat ansässig ist oder für Zwecke eines Übereinkommens ein Unternehmen eines Vertragsstaats ist und
b)
deren Besteuerung von der Streitfrage nach demselben Abkommen oder Übereinkommen unmittelbar betroffen ist.
(2) Jeder für die Zwecke dieses Gesetzes nicht definierte Begriff hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, die Bedeutung, die ihm nach dem jeweiligen Abkommen oder Übereinkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem oder den betroffenen Mitgliedstaaten im Zeitpunkt des Eingangs der ersten Mitteilung der Maßnahme an die betroffene Person zukommt, die im Ergebnis zu einer Streitfrage geführt hat oder führen wird. In Ermangelung einer Begriffsbestimmung in einem solchen Abkommen oder Übereinkommen haben nicht definierte Begriffe die Bedeutung, die ihnen zum jeweiligen Zeitpunkt nach dem Recht des betroffenen Mitgliedstaats für die Zwecke der Steuern zukam, für die das genannte Abkommen oder Übereinkommen gilt, wobei jede Bedeutung nach dem geltenden Steuerrecht des genannten Mitgliedstaats Vorrang vor einer Bedeutung
hat, die der Begriff nach anderen Gesetzen des genannten Mitgliedstaats hat.
§ 3 Verfahrenssprache Jegliche Kommunikation zwischen der betroffenen Person und der zuständigen Behörde der Bundesrepublik Deutschland in Bezug auf die Anwendung dieses Gesetzes hat in deutscher Sprache zu erfolgen.

Kapitel 2. Streitbeilegungsbeschwerde

§ 4 Einreichung (1) Jede betroffene Person ist berechtigt, eine Beschwerde über eine Streitfrage („Streitbeilegungsbeschwerde“) bei jeder der zuständigen Behörden der jeweils betroffenen Mitgliedstaaten einzureichen und damit die Lösung der Streitfrage zu beantragen.
(2) Die Streitbeilegungsbeschwerde ist bei allen zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten gleichzeitig und mit den gleichen Angaben einzureichen.
(3) Die Streitbeilegungsbeschwerde ist schriftlich innerhalb von drei Jahren nachdem der betroffenen Person die erste Mitteilung der Maßnahme, die im Ergebnis zu einer Streitfrage geführt hat oder führen wird, bekannt gegeben worden ist, einzureichen. Die Einreichung ist unabhängig davon, ob die betroffene Person auf die im nationalen Recht eines der betroffenen Mitgliedstaaten zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe zurückgreifen kann. Die Rechtskraft der Maßnahme, insbesondere eines Steuerbescheids, welche die Streitfrage ausgelöst hat, ist für den Fristlauf nach Satz 1 unerheblich.
(4) Durch das Einreichen der Streitbeilegungsbeschwerde wird jedes andere laufende Verfahren nach den Regelungen über Verständigungsverfahren oder Streitbeilegungsverfahren gemäß