- a)
- die der zuständigen Behörde nach § 3 des Lagerstättengesetzes hätten übermittelt werden müssen,
- b)
- die der zuständigen Behörde nach § 8 Satz 2, § 9 Absatz 1 Satz 1 und § 10 Absatz 1 hätten übermittelt werden müssen,
- c)
- die auf Grund einer Erklärung nach § 11 Absatz 2 bei einer nach § 14 Satz 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 3 verpflichteten Person verblieben sind oder
- d)
- die auf Grund einer Befreiung nach § 11 Absatz 3 bei der nach § 14 Satz 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 3 verpflichteten Behörde oder Person nach § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 verblieben sind.
Abschnitt 2. Anzeige- und übermittlungsverpflichtete Personen, Frist und Form für die Übermittlung
§ 14 Anzeige- und übermittlungsverpflichtete Personen Zur Anzeige geologischer Untersuchungen nach § 8 Satz 1, zur Übermittlung der Nachweisdaten nach § 8 Satz 2 und der Fachdaten nach § 9 Absatz 1 Satz 1, zur Kennzeichnung von Bohrkernen und Proben nach § 9 Absatz 1 Satz 2, zur Gewährung des Zugangs zu Bohrkernen und Bohr-, Gesteins- und Bodenproben nach § 9 Absatz 1 Satz 3, zur Übermittlung von Bewertungsdaten nach § 10 Absatz 1 sowie zur Übermittlung von Bewertungsdaten auf Grund von § 10 Absatz 2 und von geologischen Fachdaten auf Grund von § 12 ist verpflichtet:
- 1.
- wer selbst oder als Beauftragter eine geologische Untersuchung vornimmt,
- 2.
- der Auftraggeber einer geologischen Untersuchung,
- 3.
- der Rechtsnachfolger einer nach Nummer 1 oder Nummer 2 verpflichteten Person oder
- 4.
- im Fall einer nachträglichen Übermittlung von nichtstaatlichen geologischen Fachdaten gemäß § 12: wer zum Zeitpunkt der Übermittlungsforderung Inhaber der geologischen Daten ist.