§ 15 Abschluss einer geologischen Untersuchung; Beginn der Übermittlungsfrist; Einhaltung der Anzeige- und Übermittlungsfristen (1) Eine geologische Untersuchung gilt mit dem Ablauf der nach § 8 Satz 2 Nummer 2 jeweils angegebenen Dauer als abgeschlossen, es sei denn, die Fortdauer der Untersuchung ist gegenüber der zuständigen Behörde innerhalb des jeweils ursprünglich angegebenen Zeitraums rechtzeitig angezeigt worden.
(2) Bei geologischen Untersuchungen, die ein Jahr oder länger dauern oder die im Lauf der Nutzung des geologischen Untergrunds zur weiteren Erkundung nach § 2 Absatz 4 durchgeführt werden, sind die Daten nach § 9 Absatz 1 Satz 1 und § 10 Absatz 1 der zuständigen Behörde jeweils jährlich zu übermitteln, erstmals mit dem Ablauf des ersten Jahres nach der Erteilung der Genehmigung oder nach der Anzeige der Untersuchung.
(3) Ist die geologische Untersuchung auf Grund anderer Gesetze anzeige- oder genehmigungspflichtig, so sind die Anzeige- und Übermittlungsfristen nach den §§ 8 bis 10 Absatz 1 auch eingehalten durch die fristgerechte Anzeige und die vollständige Übermittlung der geologischen Daten an die Behörde, die für die Anzeige oder Genehmigung der geologischen Untersuchung auf Grund anderer Gesetze zuständig ist. Diese Behörde übermittelt die geologischen Daten unverzüglich an die nach § 37 zuständige Behörde. Die nach § 37 zuständige Behörde kann geologische Daten von den nach § 14 Satz 1 verpflichteten Personen nachfordern, wenn die übermittelten Daten nicht vollständig sind.
§ 16 Datenformat (1) In den Fällen der §§ 8 bis 10 sind die Daten der zuständigen Behörde, soweit möglich und gegebenenfalls in Absprache mit der zuständigen Behörde, in einem von ihr benannten interoperablen Format elektronisch zu
übermitteln. Unbeschadet des Satzes 1 sind für die Interoperabilität raumbezogener Daten die Durchführungsbestimmungen nach Artikel 5 Absatz 4, Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 16 der Richtlinie 2007/2/EG zu beachten.
(2) Im Fall des § 12 sind die Daten der zuständigen Behörde, soweit möglich, elektronisch zu übermitteln.
(3) Für die Übermittlung des Namens und der Anschrift einer anzeigenden natürlichen Person sowie deren Auftraggeber nach § 8 Satz 2 Nummer 1 sind die Anforderungen an die Sicherheit der Datenverarbeitung gemäß den Artikeln 32 bis 34 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) zu beachten.
§ 17 Kennzeichnung von Daten (1) Die nach § 14 Satz 1 verpflichteten Personen kennzeichnen die zu übermittelnden geologischen Daten als
1.
Nachweisdaten nach § 8,
2.
Fachdaten nach § 9 oder
3.
Bewertungsdaten nach § 10.
(2) Die nach § 14 Satz 1 verpflichteten Personen geben an,
1.
ob Fachdaten zum Zweck einer gewerblichen Tätigkeit gewonnen wurden und
2.
ob und für welchen Zeitraum Beschränkungen für die öffentliche Bereitstellung nach den §§ 31 und 32 sowie nach spezialgesetzlichen Veröffentlichungsvorschriften bestehen könnten.