ab, so werden diese Daten nach dem Ablauf von sechs Monaten nach dem 30. Juni 2020 öffentlich bereitgestellt.
(3) Auf nichtstaatliche Bewertungsdaten entsprechend § 10, die vor dem 30. Juni 2020 auf Grund des Lagerstättengesetzes oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften an die zuständige Behörde übermittelt worden sind, ist § 28 anzuwenden.
(4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist für die Berechnung der Frist für die öffentliche Bereitstellung auf das jeweilige Übermittlungsdatum oder, wenn dieses nicht feststellbar ist, auf das letzte Datum der jeweiligen geologischen Untersuchung abzustellen. Ist beides nicht ermittelbar, beginnt die Frist am 30. Juni 2020.
(5) Die zuständige Behörde setzt die Datenkategorie der Daten fest, die vor dem 30. Juni 2020 auf Grund des Lagerstättengesetzes oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften an die zuständige Behörde übermittelt oder übergeben worden sind. Die Festsetzung ist ein Verwaltungsakt. Die zuständige Behörde gibt die Festsetzungen der Datenkategorien spätestens einen Monat vor der öffentlichen Bereitstellung öffentlich bekannt. Sie veröffentlicht die Bekanntgabe im Internet sowie nach Möglichkeit in den nach § 6 Absatz 1 des Geodatenzugangsgesetzes vorgeschriebenen Geodatendiensten. Zusätzlich zu der öffentlichen Bekanntgabe nach Satz 4 kann die zuständige Behörde die Festsetzung denjenigen Personen, die die Daten übermittelt haben, oder deren Rechtsnachfolgern schriftlich oder elektronisch bekannt geben.
(6) Den Absätzen 1 bis 4 entgegenstehende Abreden zwischen dem Dateninhaber und der zuständigen Behörde zur Vertraulichkeit geologischer Daten können der öffentlichen Bereitstellung nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes nicht entgegengehalten werden.
§ 30 Einwilligung des Dateninhabers Soweit eine nach § 14 Satz 1 verpflichtete Person in die öffentliche Bereitstellung der von ihr übermittelten nichtstaatlichen geologischen Daten eingewilligt hat, ist § 24 entsprechend anzuwenden.

Abschnitt 2. Beschränkung der öffentlichen Bereitstellung geologischer Daten

§ 31 Schutz öffentlicher Belange Die zuständige Behörde hat sicherzustellen, dass geologische Daten nicht oder nicht innerhalb eines von ihr benannten Zeitraums öffentlich bereitgestellt werden, wenn oder solange die öffentliche Bereitstellung nachteilige Auswirkungen hätte auf
1.
die internationalen Beziehungen oder die Verteidigung,
2.
bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit, insbesondere kritische Infrastrukturen,
3.
die Vertraulichkeit der Beratungen von Behörden und natürlichen oder juristischen Personen des Privatrechts, soweit sie öffentliche Aufgaben wahrnehmen, oder
4.
die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitenrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Ermittlungen.
Geologische Daten dürfen entgegen Satz 1 öffentlich bereitgestellt werden, wenn das öffentliche Interesse an der öffentlichen Bereitstellung die nachteiligen Auswirkungen überwiegt. Die Entscheidung, ob und inwieweit die öffentliche Bereitstellung der geologischen Daten nachteilige Auswirkungen gemäß Satz 1 hat oder ob nach Satz 2 das öffentliche Interesse an der Bereitstellung überwiegt, trifft die zuständige Behörde im