Standortauswahlverfahren nicht entscheidungserheblichen Daten, die bei ihm vorhanden sind, dort bereit. Die Beauftragten nach Absatz 4 Satz 1 haben Zugang zu allen Daten, die in dem gesonderten Datenraum bereitgestellt werden. Die Beauftragten nach Absatz 4 Satz 1 sind zur Geheimhaltung über die Inhalte der geologischen Daten im gesonderten Datenraum, die nach diesem Gesetz nicht oder noch nicht öffentlich bereitgestellt werden, verpflichtet und dürfen die Ergebnisse der Dateneinsicht nur für die Aufgaben nach Absatz 4 Satz 3 und 4 nutzen. Der Vorhabenträger gewährleistet die Sicherung der im Datenraum bereitgestellten Daten vor dem unberechtigten Zugriff Dritter nach dem Stand der Technik.
Kapitel 5. Schlussbestimmungen
§ 36 Anordnungsbefugnis Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Anordnungen treffen, die zur Durchführung dieses Gesetzes und zur Durchführung der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlich sind.
§ 37 Zuständige Behörden; Überwachung (1) Die Zuständigkeit für den Vollzug dieses Gesetzes richtet sich vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 nach Landesrecht.
(2) Für die Überwachung der Einhaltung dieses Gesetzes sind
- 1.
- § 13 Absatz 1 des Umweltinformationsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung oder
- 2.
- Bestimmungen der Länder, die inhaltsgleich zu Nummer 1 sind,
(3) Die für den Vollzug dieses Gesetzes im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels
zuständige Behörde ist die Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe.
§ 38 Verordnungsermächtigung; Ausschluss abweichenden Landesrechts (1) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung Folgendes bestimmen:
- 1.
- die Festlegung, welche der in § 2 Absatz 5 Satz 1 genannten Vorschriften auf die vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes ausgeschlossenen Daten nach § 2 Absatz 3 Satz 2 und 3 oder § 2 Absatz 4 Satz 2 anzuwenden sind,
- 2.
- die Festlegung, dass sich der Anwendungsbereich des Gesetzes nicht auf geologische Daten aus den in § 2 Absatz 5 Satz 2 genannten Untersuchungen erstreckt,
- 3.
- die näheren Anforderungen an die Anzeige und Übermittlung geologischer Daten nach den §§ 8 bis 10 einschließlich der Konkretisierung der nach § 14 Satz 1 verpflichteten Personen,
- 4.
- die Tatsachen, die eine eingeschränkte Anzeige- und Übermittlungspflicht begründen, sowie die näheren Anforderungen an die eingeschränkte Anzeige- und Übermittlungspflicht nach § 11 Absatz 1,
- 5.
- die näheren Anforderungen an die Vorhaltung geologischer Daten bei einer nach § 14 Satz 1 Nummer 1, 2 und 3 verpflichteten Behörde oder Person nach § 11 Absatz 2 sowie die näheren Anforderungen an die Befreiung einer nach § 14 Satz 1 Nummer 1, 2 und 3 verpflichteten Behörde oder Person nach § 11 Absatz 3,
- 6.
- die näheren Anforderungen an die Entledigung und Löschung von Proben und Daten nach § 13,
- 7.
- die näheren Anforderungen an die interoperablen Formate geologischer Daten nach § 16 Absatz 1 sowie die näheren Anforderungen an die elektronische Übermittlung nach § 16 Absatz 2,