(3) Die Bundesnetzagentur überprüft im Rahmen des Gebotsverfahrens die Angaben und Unterlagen nach Absatz 2. Eine ordnungsgemäße Zuordnung nach Absatz 1 wird mit Abschluss des Gebotsverfahrens wirksam. Sofern die Überprüfung ergibt, dass die Nettonennleistung nicht gemäß den Anforderungen nach Absatz 1 erreicht werden kann, steht die von der Bundesnetzagentur gemäß den Anforderungen nach Absatz 1 rechnerisch ermittelte Nettonennleistung der Nettonennleistung der Steinkohleanlage gleich. Die durch den Anlagenbetreiber einmalig getroffene ordnungsgemäße Zuordnung behält dauerhaft ihre Wirksamkeit, auch für eine Teilnahme an weiteren Ausschreibungen und behält ihre Wirksamkeit auch für die gesetzliche Reduzierung nach Teil 4.
(4) Gibt ein Anlagenbetreiber mehrere Gebote in einem oder in verschiedenen Ausschreibungsverfahren ab, ist die Abgrenzung der Dampfsammelschienenblöcke nur bei der ersten Gebotsabgabe vorzunehmen. Werden für diesen Dampfsammelschienenblock in weiteren Ausschreibungsverfahren Gebote abgegeben, behält die einmal vorgenommene Abgrenzung ihre Wirksamkeit. Der Anlagenbetreiber hat eindeutig zu kennzeichnen, welchem Gebot die Unterlagen nach Satz 1 zugeordnet sind.
§ 14 Anforderungen an Gebote (1) Der Bieter muss das Gebot in Schriftform abgeben und hierbei jeweils die folgenden Angaben machen:
- 1.
- Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Bieters; sofern der Bieter keine natürliche Person ist, sind auch anzugeben:
- a)
- der Unternehmenssitz und
- b)
- der Name einer natürlichen Person, die zur Kommunikation mit der Bundesnetzagentur und zur Vertretung des
- Bieters für alle Handlungen nach diesem Gesetz bevollmächtigt ist (Bevollmächtigter),
- 2.
- den Namen der Steinkohleanlage, für die das Gebot abgegeben wird,
- 3.
- die Zuordnung zu Dampfsammelschienenblöcken, soweit die Steinkohleanlage über eine Dampfsammelschiene verfügt und die Zuordnung bei der Gebotsabgabe nach § 13 Absatz 2 mitgeteilt wird,
- 4.
- den Gebotstermin der Ausschreibung, für die das Gebot abgegeben wird,
- 5.
- die Gebotsmenge in Megawatt Nettonennleistung mit drei Nachkommastellen,
- 6.
- den Gebotswert in Euro mit zwei Nachkommastellen pro Megawatt Nettonennleistung,
- 7.
- den Standort der Steinkohleanlage, auf die sich das Gebot bezieht, mit Angabe von Bundesland, Landkreis, Gemeinde und postalischer Adresse,
- 8.
- den regelverantwortlichen Betreiber des Übertragungsnetzes, in dessen Regelzone sich die Steinkohleanlage, auf die sich das Gebot bezieht, befindet, sowie den Anschlussnetzbetreiber und die Spannungsebene,
- 9.
- die Genehmigungsbehörde der Betriebsgenehmigung sowie das Aktenzeichen der Betriebsgenehmigung,
- 10.
- die gesamten testierten historischen Kohlendioxidemissionen der Steinkohleanlage in den letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahren vor dem Gebotstermin in Tonnen ohne Nachkommastellen pro Megawatt Nettonennleistung,
- 11.
- die Feuerungswärmeleistung der Dampferzeuger und die Dauerwirkleistung der Generatoren der Steinkohleanlage,
- 12.
- die Kraftwerksnummer, unter der die Steinkohleanlage in der Bundesnetzagentur nach § 35 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes geführt wird, sofern vorhanden, und
- 13.
- eine aktuelle Bankverbindung.