(2) Die Gebotsmenge nach Absatz 1 Nummer 5 muss stets der gesamten Nettonennleistung der Steinkohleanlage entsprechen.
(3) Dem Gebot sind Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 10 und § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 bis 8 beizufügen. Gibt ein Bieter in einer Ausschreibung mehrere Gebote für unterschiedliche Steinkohleanlagen ab, muss er die Gebote nummerieren und eindeutig kennzeichnen, welche Nachweise zu welchem Gebot gehören.
(4) Die Gebote müssen der Bundesnetzagentur spätestens am jeweiligen Gebotstermin zugehen. Nicht fristgerecht eingegangene Gebote bleiben unberücksichtigt. Gebote müssen den Formatvorgaben nach § 11 Absatz 3 entsprechen, soweit die Bundesnetzagentur Formatvorgaben gemacht hat.
§ 15 Rücknahme von Geboten (1) Die Rücknahme von Geboten ist bis zu dem jeweiligen Gebotstermin zulässig. Maßgeblich ist der Zugang der Rücknahmeerklärung bei der Bundesnetzagentur. Die Rücknahme muss durch eine unbedingte und unbefristete Erklärung des Bieters erfolgen, die sich dem Gebot eindeutig zuordnen lässt. Die Rücknahmeerklärung bedarf der Schriftform.
(2) Bieter sind an ihre Gebote, die bis zum Gebotstermin abgegeben und nicht zurückgenommen wurden, gebunden, bis ihnen durch die Bundesnetzagentur mitgeteilt wurde, dass ihr Gebot keinen Zuschlag erhalten hat.
§ 16 Ausschluss von Bietern Die Bundesnetzagentur kann einen Bieter und dessen Gebote von dem Zuschlagsverfahren ausschließen, wenn der Bieter vorsätzlich oder grob fahrlässig ein Gebot oder mehrere Gebote unter falschen Angaben oder unter Vorlage falscher Nachweise in dieser oder einer vorangegangenen Ausschreibung abgegeben hat. Die Bundesnetzagentur schließt
einen Bieter und dessen Gebote von dem Ausschreibungsverfahren aus, wenn er mit anderen Bietern Absprachen über die Gebotswerte der in dieser oder einer vorangegangenen Ausschreibung abgegebenen Gebote getroffen hat.
§ 17 Ausschluss von Geboten Die Bundesnetzagentur schließt Gebote vom Zuschlagsverfahren aus, wenn
1.
die Teilnahmevoraussetzungen nach § 12, die Formatvorgaben nach § 11 Absatz 3 oder die Anforderungen an Gebote nach § 14 nicht vollständig erfüllt sind,
2.
das Gebot nicht fristgerecht eingegangen ist,
3.
das Gebot Bedingungen, Befristungen oder sonstige Nebenabreden enthält, die sich nicht aus diesem Gesetz ergeben,
4.
das Gebot nicht den bekanntgemachten Festlegungen der Bundesnetzagentur entspricht, soweit diese die Gebotsabgabe betreffen,
5.
das einzelne Gebot sich auf mehr als eine Steinkohleanlage bezieht oder
6.
sich das Gebot nur auf einen Teil der Nettonennleistung einer Steinkohleanlage bezieht.
Ist ein Gebot ausschließlich aufgrund von offensichtlich fehlerhaften oder fehlenden Angaben auszuschließen, hat die Bundesnetzagentur dem Bieter die Möglichkeit zur Nachbesserung innerhalb von zwei Wochen nach Aufforderung zur Nachbesserung zu geben.
§ 18 Zuschlagsverfahren (1) Die Bundesnetzagentur führt bei jeder Ausschreibung ein Zuschlagsverfahren durch. Hierbei öffnet sie die fristgerecht eingegangenen Gebote nach dem Gebotstermin. Die Bundesnetzagentur prüft die Zulässigkeit der Gebote nach den §§ 16 und 17 und schließt unzulässige Gebote von dem weiteren Zuschlagsverfahren aus.