Verordnung über die technischen und organisatorischen Vorgaben für die Durchführung einer Online-Wahl im Rahmen des Modellprojekts nach § 194a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Eingangsformel Auf Grund des § 194c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, der durch Artikel 5 Nummer 8 des Gesetzes vom 12. Juni 2020 (BGBl. I S. 1248) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik:

Teil 1. Allgemeines

§ 1 Anwendungsbereich Diese Verordnung regelt die technischen und organisatorischen Vorgaben für die Durchführung der Online-Wahl im Rahmen des Modellprojekts nach § 194a Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.
§ 2 Begriffsbestimmungen (1) Das Online-Wahlsystem umfasst die erforderlichen informationstechnischen Komponenten zur Durchführung der Online-Wahl. Es beinhaltet die Wahlplattform, die elektronische Wahlurne, die elektronische Liste mit den Wahlkennzeichen, zu denen eine Online-Stimme abgegeben wurde, den Zeitserver sowie die Anwendungssoftware zur Einrichtung und Durchführung der Wahl und zur Ermittlung des Wahlergebnisses.
(2) Die Wahlkennzeichen sind die personenbezogenen Kennzeichnungen, durch die die Wahlberechtigung nachgewiesen wird.
(3) Der Online-Dienstleister ist der mit der Bereitstellung und dem Betrieb des Online-Wahlsystems beauftragte Dienstleister.
(4) Das Online-Wahlverfahren umfasst die für die Online-Wahl erforderlichen Geschäftsprozesse im Rahmen der Vorbereitung der Wahl, der Durchführung der Wahl, der Ermittlung des Wahlergebnisses und der Nachbereitung der Wahl.
(5) Der Online-Stimmzettel ist ein elektronisches Formular für die Stimmabgabe per Online-Wahl.
(6) Die elektronische Wahlurne ist eine Datenstruktur, in der die Online-Stimmen gespeichert sind.
(7) Die Online-Stimme ist eine Datenstruktur zur Abbildung der Wahlentscheidung.
§ 3 Allgemeine technische und organisatorische Anforderungen (1) Die nach § 194a Absatz 2 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gebildete Arbeitsgemeinschaft bereitet die Ausschreibung der Beauftragung eines Online-Dienstleisters mit der Bereitstellung und dem Betrieb des Online-Wahlsystems vor. Die an der Online-Wahl teilnehmenden Krankenkassen (teilnehmende Krankenkassen) beauftragen auf der Grundlage der Ausschreibung einen Online-Dienstleister mit der Bereitstellung und dem Betrieb des Online-Wahlsystems.
(2) Bei der Bereitstellung und dem Betrieb des Online-Wahlsystems sind die Standards des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik zu Managementsystemen für Informationssicherheit einschließlich der Vorgaben für Kommunikations- und Meldewege bei Sicherheitsvorfällen, zur IT-Grundschutz-Methodik und zum Risikomanagement (BSI IT-Grundschutz) in ihrer jeweils gültigen Fassung anzuwenden.
(3) Der Online-Dienstleister ist von den teilnehmenden Krankenkassen vertraglich zu verpflichten, bei der Bereitstellung und dem Betrieb des Online-Wahlsystems diese