(5) Es muss sichergestellt sein, dass die abgegebenen Online-Stimmen bis zum Beginn der Ermittlung des Online-Wahlergebnisses nicht ausgewertet werden können.
§ 13 Abgleich der Briefwahl- und der Online-Stimmen (1) Der Online-Dienstleister übermittelt die elektronische Liste mit den Wahlkennzeichen, zu denen eine Online-Stimme abgegeben wurde, an die Briefwahlleitung. Hierbei haben der Online-Dienstleister und die Briefwahlleitung sicherzustellen, dass die Daten gegen Veränderungen und Löschungen sowie gegen Austausch und Diebstahl geschützt werden.
(2) Alle Wahlkennzeichen, für die eine Stimme per Briefwahl eingegangen ist und zusätzlich eine Online-Stimme abgegeben wurde, werden von der Briefwahlleitung ausgewiesen. Damit die Wahlbriefe als doppelte Stimmabgabe nach § 194b Absatz 3 Nummer 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch identifiziert werden können, hat die Briefwahlleitung vor der Ermittlung des Wahlergebnisses die Wahlkennzeichen, zu denen eine Stimme per Briefwahl abgegeben wurde, mit den Wahlkennzeichen abzugleichen, zu denen eine Stimme per Online-Wahl abgegeben wurde.

Abschnitt 3. Ermittlung des Wahlergebnisses

§ 14 Bestellung einer Online-Wahlleitung Der Wahlausschuss bestellt eine Online-Wahlleitung oder nimmt deren Aufgaben selbst wahr. Die Sitzungen der Online-Wahlleitung sind öffentlich.
§ 15 Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Online-Wahl (1) Die Online-Wahlleitung hat die Ordnungsmäßigkeit der Online-Wahl zu prüfen. Die Prüfung darf erst erfolgen, wenn alle Wahlberechtigten von dem Online-Wahlsystem abgemeldet sind und keinen Zugriff mehr darauf haben. Zu prüfen ist insbesondere, ob
1.
das Online-Wahlsystem nach der Freigabe nicht verändert und alle relevanten Komponenten in der Wahlphase vollständig und manipulationsfrei überwacht wurden,
2.
die Anwendungs- und Systemprotokolle in der gesamten Wahlphase aktiviert waren,
3.
die erforderlichen Berechtigungen für die Durchführung der Wahl nach der Freigabe des Online-Wahlsystems nicht verändert wurden,
4.
die Online-Stimmen ordnungsgemäß eingegangen, gespeichert und nicht manipuliert wurden und
5.
die Anzahl der abgegebenen Online-Stimmen in der elektronischen Wahlurne mit der Anzahl der Wahlkennzeichen, zu denen eine Online-Stimme abgegeben wurde, übereinstimmt.
(2) Inhalt und Ergebnis der Prüfung nach Absatz 1 sind in die Wahlniederschrift der Online-Wahlleitung aufzunehmen.