(32) Um die Fairness und Bestreitbarkeit der von Gatekeepern betriebenen zentralen Plattformdienste zu gewährleisen, sollten in Bezug auf diese Dienste klare und eindeutige harmonisierte Verpflichtungen festgelegt werden. Solche Regeln werden benötigt, um dem Risiko vorzubeugen, dass unlautere Praktiken von Gatekeepern nachteilige Auswirkungen haben, und kämen dem Geschäftsumfeld der betreffenden Dienste, den Nutzern und letztlich der ganzen Gesellschaft zugute. Angesichts des raschen Wandels und der Dynamik der digitalen Märkte sowie der beträchtlichen wirtschaftlichen Macht von Gatekeepern ist es wichtig, dass diese Verpflichtungen wirksam angewendet und nicht umgangen werden. Zu diesem Zweck sollten die in Rede stehenden Verpflichtungen auf alle Praktiken eines Gatekeepers angewendet werden, ungeachtet der Form dieser Praktiken und unabhängig davon, ob sie vertraglicher, geschäftlicher, technischer oder anderer Art sind, solange diese Praktik einem Praktiktypus entspricht, der von einer der Verpflichtungen in der Verordnung erfasst ist.
(33) Die in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen beschränken sich auf das, was erforderlich und gerechtfertigt ist, um den ermittelten unlauteren Praktiken von Gatekeepern zu begegnen und die Bestreitbarkeit der zentralen Plattformdienste von Gatekeepern zu gewährleisten. Daher sollten die Verpflichtungen für die Praktiken gelten, die angesichts der Merkmale des digitalen Sektors als unlauter angesehen werden und die gemäß den beispielsweise bei der Durchsetzung des EU-Wettbewerbsrechts gesammelten Erfahrungen besonders negative unmittelbare Auswirkungen auf gewerbliche Nutzer und Endnutzer haben. Zudem muss die Möglichkeit eines Regulierungsdialogs mit Gatekeepern zur genauen Anpassung der Verpflichtungen vorgesehen werden, für die spezifische Durchführungsmaßnahmen erforderlich sein dürften, um ihre
Wirksamkeit und Verhältnismäßigkeit zu gewährleisten. Die Verpflichtungen sollten nur aktualisiert werden, wenn nach einer gründlichen Untersuchung der Art und Auswirkungen bestimmter Praktiken festgestellt wird, dass diese Praktiken nunmehr als unlauter einzustufen sind oder die Bestreitbarkeit ebenso beschränken wie die in dieser Verordnung dargelegten unlauteren Praktiken, aber möglicherweise nicht unter die Verpflichtungen dieser Verordnung fallen.
(34) Durch die Kombination dieser verschiedenen Mechanismen für die Auferlegung und Anpassung von Verpflichtungen sollte gewährleistet werden, dass die Verpflichtungen nur die festgestellten unlauteren Praktiken erfassen. Gleichzeitig soll dadurch sichergestellt werden, dass bei neuen oder sich herausbildenden Praktiken Eingriffe möglich sind, wenn dies erforderlich und gerechtfertigt ist.
(35) Die in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen sind erforderlich, um konkrete Probleme bezüglich der öffentlichen Ordnung anzugehen, zumal im Hinblick auf die Notwendigkeit, die öffentliche Ordnung zu wahren, die Privatsphäre zu schützen und betrügerische und irreführende Geschäftspraktiken zu bekämpfen, dasselbe Ergebnis nicht durch andere, weniger restriktive Maßnahmen erzielt werden kann.
(36) Wenn Gatekeeper Endnutzerdaten aus unterschiedlichen Quellen zusammenführen oder Nutzer für verschiedene ihrer Dienste anmelden, verschafft ihnen das aufgrund der Anhäufung von Daten potenzielle Vorteile, wodurch die Zugangsschranken höher werden. Damit sichergestellt ist, dass Gatekeeper die Bestreitbarkeit zentraler Plattformdienste nicht auf unlautere Weise untergraben, sollten sie ihren Endnutzern auch eine mit weniger personenbezogenen Daten verbundene Alternative