Abschnitt 2. Konjunkturstatistische Erhebungen

§ 4 Periodizität und Berichtszeitraum bei konjunkturstatistischen Erhebungen (1) Die konjunkturstatistischen Erhebungen werden monatlich durchgeführt.
(2) Berichtszeitraum für die Erhebungen ist der Kalendermonat.
(3) Erster Berichtsmonat für die Erhebungen ist der Januar 2021.
§ 5 Art und Umfang der konjunkturstatistischen Erhebungen (1) Die konjunkturstatistischen Erhebungen werden als Stichprobenerhebungen durchgeführt. Die Erhebungseinheiten werden nach mathematisch-​statistischen Verfahren ausgewählt.
(2) Die Erhebungen werden bei höchstens 45 Prozent der in § 3 Absatz 2 Nummer 1 genannten Erhebungseinheiten durchgeführt.
(3) Maßgebend für die Auswahl der einzubeziehenden Erhebungseinheiten sind die Daten, die im Statistikregister nach § 13 Absatz 1 des Bundesstatistikgesetzes zum Zeitpunkt der Auswahl gespeichert sind.
§ 6 Erhebungsmerkmale für konjunkturstatistische Erhebungen (1) Erhebungsmerkmale für konjunkturstatistische Erhebungen sind:
1.
Umsatz der Erhebungseinheit im Berichtsmonat insgesamt sowie im Handels-​ und Dienstleistungsbereich gegliedert nach Bundesländern,
2.
Zahl der tätigen Personen der Erhebungseinheit am Ende des Berichtsmonats nach Art der Tätigkeit sowie im Berichtsmo‑
nat Januar zusätzlich gegliedert nach Bundesländern,
3.
Bezeichnung und Wirtschaftszweignummer der wirtschaftlichen Tätigkeit der Erhebungseinheit gemäß der Klassifikation der Wirtschaftszweige. Erzielt eine Erhebungseinheit mit Handel und Dienstleistungen weniger als 50 Prozent ihres Umsatzes, werden die Angaben zu Satz 1 Nummer 3 zu der Tätigkeit erhoben, in der diese Einheit ihren wirtschaftlichen Schwerpunkt hat.
Bei Erhebungseinheiten, die einen Jahresumsatz von mindestens 250 Millionen Euro erzielen, werden die Angaben nach Satz 1 jeweils für die drei größten Geschäftsfelder im Handels-​ und Dienstleistungsbereich erhoben, die ihrerseits einen Jahresumsatz von mindestens 125 Millionen Euro aufweisen. Die Angaben nach Satz 1 Nummer 1 und 2 für weitere Geschäftsfelder im Handels-​ und Dienstleistungsbereich sind zusammengefasst anzugeben. Die Angabe nach Satz 1 Nummer 3 ist auf das größte der zusammengefassten Geschäftsfelder zu beziehen.
(2) Bei Erhebungseinheiten, die erstmals in den Erhebungsbereich nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 fallen, wird bei der ersten Erhebung zusätzlich Folgendes erhoben:
1.
Jahresumsatz des Vorjahres,
2.
Zahl der tätigen Personen am 30. September des Vorjahres und
3.
Bundesländer, in denen die Erhebungseinheiten Niederlassungen haben.
Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Erzielen Erhebungseinheiten erstmals einen Jahresumsatz von 250 Millionen Euro, werden einmalig die Angaben nach Satz 1 gegliedert nach Geschäftsfeldern gemäß Absatz 1 Satz 2 und 3 erhoben. Bei Erhebungseinheiten, die einen Jahresumsatz von mindestens 250 Millionen Euro erzielen und die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 des Handels‑