rend der praktischen Ausbildung in dem jeweiligen Beruf eine Anleitung der Auszubildenden durch eine praxisanleitende Person im Umfang von mindestens 15 Prozent der zu absolvierenden Stundenzahl erfolgt. Abweichend von Satz 1 können die Länder bis zum 31. Dezember 2030 in dem jeweiligen Beruf einen geringeren Umfang für eine Anleitung der Auszubildenden durch eine praxisanleitende Person vorsehen, jedoch nicht unter der zu absolvierenden Stundenzahl.
(3) Die Geeignetheit von Krankenhäusern und Einrichtungen für die Durchführung der praktischen Ausbildung bestimmt sich nach den jeweiligen landesrechtlichen Regelungen.
(4) Im Fall von Rechtsverstößen kann die zuständige Behörde einem Krankenhaus oder einer Einrichtung die Durchführung der praktischen Ausbildung untersagen.
§ 20 Praxisanleitung Die praxisanleitende Person führt die Auszubildenden an die praktischen und berufsspezifischen Tätigkeiten in der medizinischen Technologie heran und begleitet den Lernprozess während der praktischen Ausbildung.
§ 21 Träger der praktischen Ausbildung (1) Eine nach § 19 geeignete Einrichtung ist der Träger der praktischen Ausbildung. Der Träger der praktischen Ausbildung ist für die Durchführung der praktischen Ausbildung verantwortlich.
(2) Der Träger der praktischen Ausbildung hat die folgenden Aufgaben wahrzunehmen:
- 1.
- mit der auszubildenden Person einen Ausbildungsvertrag nach Abschnitt 4 dieses Teils abzuschließen,
- 2.
- einen Ausbildungsplan für die praktische Ausbildung zu erstellen,
- 3.
- soweit der Ausbildungsplan dies vorsieht, mit weiteren für die praktische Ausbildung geeigneten Einrichtungen eine
- Vereinbarung über die Durchführung von Teilen der praktischen Ausbildung zu schließen und
- 4.
- die Einhaltung des Ausbildungsplans in geeigneter Form sicherzustellen.
(3) In der Kooperationsvereinbarung nach § 22 Nummer 1 kann der Träger der praktischen Ausbildung die Schule
- 1.
- zum Abschluss des Ausbildungsvertrages bevollmächtigen und
- 2.
- mit der Wahrnehmung von weiteren in Absatz 2 benannten Aufgaben beauftragen.
§ 22 Aufgaben und Gesamtverantwortung der Schule Die Schule
- 1.
- wirkt mit dem Träger der praktischen Ausbildung auf der Grundlage von Kooperationsvereinbarungen zusammen,
- 2.
- trägt die Gesamtverantwortung für die Koordination des theoretischen und praktischen Unterrichts mit der praktischen Ausbildung,
- 3.
- erstellt ein schulinternes Curriculum,
- 4.
- prüft, ob der Ausbildungsplan für die praktische Ausbildung den Anforderungen des schulinternen Curriculums entspricht und
- 5.
- unterstützt die praktische Ausbildung durch eine Praxisbegleitung in angemessenem Umfang.
§ 23 Praxisbegleitung (1) Die Schule unterstützt die Auszubildenden während der praktischen Ausbildung fachlich und pädagogisch durch eine praxisbegleitende Person.
(2) Die an der praktischen Ausbildung beteiligten Einrichtungen unterstützen die Schulen bei der Durchführung der Praxisbegleitung.