§ 24 Schulinternes Curriculum und Ausbildungsplan (1) Das schulinterne Curriculum nach § 22 Nummer 3 wird für den theoretischen und praktischen Unterricht erstellt.
(2) In dem Ausbildungsplan nach § 21 Absatz 2 Nummer 2 ist die praktische Ausbildung zeitlich und sachlich so zu gliedern, dass das allgemeine und das jeweilige berufsspezifische Ausbildungsziel erreicht werden können.
(3) Die Vorgaben dieses Gesetzes und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung nach § 69 sind bei Erstellung des schulinternen Curriculums und des Ausbildungsplans einzuhalten.
(4) Die Schule und der Träger der praktischen Ausbildung stimmen im gegenseitigen Einvernehmen das schulinterne Curriculum und den Ausbildungsplan ab.
(5) Die Länder können unter Beachtung der Vorgaben der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung einen verbindlichen Lehrplan als Grundlage für die Erstellung der schulinternen Curricula der Schulen erlassen.
§ 25 Staatliche Prüfung (1) Die Ausbildung schließt mit einer staatlichen Prüfung ab.
(2) Mit der staatlichen Prüfung wird überprüft, ob die auszubildende Person das allgemeine und berufsspezifische Ausbildungsziel erreicht hat.
Abschnitt 4. Ausbildungsverhältnis
§ 26 Ausbildungsvertrag (1) Zwischen dem Träger der praktischen Ausbildung und der auszubildenden Person ist ein Ausbildungsvertrag nach den Vorschriften dieses Abschnitts zu schließen.
(2) Der Abschluss und jedes Rechtsgeschäft zur Änderung des Ausbildungsvertrages bedürfen der Schriftform. Die schriftliche Form kann nicht durch die elektronische Form ersetzt werden.
§ 27 Inhalt des Ausbildungsvertrages (1) Der Ausbildungsvertrag muss mindestens folgende Regelungen enthalten:
- 1.
- die Bezeichnung des Berufs, zu dem nach den Vorschriften dieses Gesetzes ausgebildet wird,
- 2.
- den Beginn und die Dauer der Ausbildung,
- 3.
- den Ausbildungsplan für die praktische Ausbildung,
- 4.
- die Dauer der regelmäßigen täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit und
- 5.
- die Zahlungsmodalitäten und die Höhe der Ausbildungsvergütung einschließlich des Umfangs etwaiger Sachbezüge.
(2) Des Weiteren sollen folgende Angaben, Informationen und Hinweise im Vertrag enthalten sein oder dem Vertrag beigefügt werden:
- 1.
- die Dauer der Probezeit,
- 2.
- die Dauer des Urlaubs,
- 3.
- die Angabe der der Ausbildung zugrunde liegenden Ausbildungs- und Prüfungsverordnung nach § 69 in der jeweils geltenden Fassung,