4.
die Voraussetzungen, unter denen der Ausbildungsvertrag gekündigt werden kann,
5.
der Hinweis auf die Möglichkeit der Vertragsverlängerung nach § 37 Absatz 2,
6.
ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die dem Ausbildungsvertrag gegebenenfalls zugrunde liegenden tariflichen Bestimmungen, Betriebsvereinbarungen oder Dienstvereinbarungen und
7.
ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Rechte als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer des Trägers der praktischen Ausbildung nach § 5 des Betriebsverfassungsgesetzes oder nach § 4 des Bundespersonalvertretungsgesetzes.
§ 28 Wirksamkeit des Ausbildungsvertrages Der Ausbildungsvertrag wird nur wirksam, wenn die Schule, mit der der Träger der praktischen Ausbildung eine Kooperationsvereinbarung geschlossen hat, dem Ausbildungsvertrag zustimmt.
§ 29 Vertragsschluss bei Minderjährigen Der Ausbildungsvertrag ist bei Minderjährigen gemeinsam von der minderjährigen Person und deren gesetzlichen Vertretern zu schließen. Eine Vertragsurkunde ist der auszubildenden Person und deren gesetzlichen Vertretern auszuhändigen.
§ 30 Anwendbares Recht Auf den Ausbildungsvertrag sind, soweit sich aus seinem Wesen und Zweck sowie aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, die für den Arbeitsvertrag geltenden Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze anzuwenden.
§ 31 Pflichten des Trägers der praktischen Ausbildung (1) Der Träger der praktischen Ausbildung ist insbesondere verpflichtet,
1.
die praktische Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsplans durchzuführen,
2.
zu gewährleisten, dass die im Ausbildungsplan vorgesehenen Teile der praktischen Ausbildung durchgeführt werden können,
3.
sicherzustellen, dass die auszubildende Person im nach § 19 Absatz 2 vorgesehenen Umfang während der praktischen Ausbildung von einer praxisanleitenden Person angeleitet wird,
4.
der auszubildenden Person kostenlos die Ausbildungsmittel, insbesondere Fachbücher, Zugang zu Datenbanken, Instrumente und Apparate zur Verfügung zu stellen, die für die Absolvierung der praktischen Ausbildung und für das Ablegen der staatlichen Prüfung erforderlich sind,
5.
die auszubildende Person für die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen der Schule und für die Teilnahme an Prüfungen freizustellen und
6.
bei der Gestaltung der praktischen Ausbildung auf die erforderlichen Lern- und Vorbereitungszeiten Rücksicht zu nehmen.
(2) Der auszubildenden Person dürfen nur Aufgaben übertragen werden, die dem Ausbildungszweck und dem Ausbildungsstand entsprechen. Die übertragenen Aufgaben müssen den physischen und psychischen Kräften der auszubildenden Person angemessen sein.
(3) Im Fall von § 21 Absatz 2 Nummer 3 hat der Träger der praktischen Ausbildung die Erfüllung der Pflichten nach den Absätzen 1 und 2 bei den weiteren Einrichtungen der praktischen Ausbildung sicherzustellen.