§ 32 Arbeitnehmereigenschaft der auszubildenden Person Auszubildende sind für die gesamte Dauer der Ausbildung Arbeitnehmer im Sinne von § 5 des Betriebsverfassungsgesetzes oder von § 4 des Bundespersonalvertretungsgesetzes des Trägers der praktischen Ausbildung.
§ 33 Pflichten der auszubildenden Person (1) Die auszubildende Person hat sich zu bemühen, das Ausbildungsziel zu erreichen.
(2) Die auszubildende Person ist insbesondere verpflichtet,
1.
an den vorgeschriebenen Ausbildungsveranstaltungen der Schule teilzunehmen,
2.
die ihr im Rahmen der praktischen Ausbildung übertragenen Aufgaben sorgfältig auszuführen,
3.
die Bestimmungen über die Schweigepflicht, die für Beschäftigte in Einrichtungen der praktischen Ausbildung gelten, einzuhalten,
4.
die Rechte der Patientinnen und Patienten zu wahren und
5.
einen schriftlichen oder elektronischen Ausbildungsnachweis zu führen.
§ 34 Ausbildungsvergütung (1) Der Träger der praktischen Ausbildung hat der auszubildenden Person für die Dauer des Ausbildungsverhältnisses eine angemessene monatliche Ausbildungsvergütung zu zahlen.
(2) Sachbezüge können in Höhe der Werte, die durch Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch bestimmt sind, angerechnet werden. Der Wert der Sachbezüge darf 75 Prozent der Bruttovergütung nicht überschreiten. Die Anrechnung von Sachbezügen ist nur zulässig, soweit dies im Ausbildungsvertrag vereinbart ist. Kann die auszu‑
bildende Person aus berechtigtem Grund Sachbezüge nicht abnehmen, so sind diese nach den Sachbezugswerten abzugelten.
§ 35 Überstunden Eine über die vereinbarte regelmäßige tägliche oder wöchentliche Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung ist nur ausnahmsweise zulässig. Sie ist gesondert zu vergüten oder in Freizeit auszugleichen.
§ 36 Probezeit (1) Die ersten sechs Monate des Ausbildungsverhältnisses sind die Probezeit.
(2) Die Dauer der Probezeit kann davon abweichen, sofern sich aus tarifvertraglichen Regelungen eine andere Dauer ergibt.
§ 37 Ende des Ausbildungsverhältnisses (1) Das Ausbildungsverhältnis endet mit Ablauf der Ausbildungszeit. Der Zeitpunkt der Beendigung ist unabhängig vom Zeitpunkt der staatlichen Prüfung.
(2) Besteht die auszubildende Person die staatliche Prüfung nicht oder kann die auszubildende Person die staatliche Prüfung ohne eigenes Verschulden nicht vor Ablauf der Ausbildungszeit ablegen, so verlängert sich das Ausbildungsverhältnis auf Antrag gegenüber dem Träger der praktischen Ausbildung bis zur nächstmöglichen Durchführung der Prüfung, höchstens jedoch um ein Jahr.
§ 38 Beendigung des Ausbildungsvertrages durch Kündigung (1) Während der Probezeit kann der Ausbildungsvertrag von jedem Vertragspartner jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden.
(2) Außerhalb der Probezeit kann der Ausbildungsvertrag nur gekündigt werden