beugen. Das gilt nicht, wenn die Sache durch einen Dritten auf Verlangen einer berechtigten Person verwahrt wird.
(4) Die verwahrte Sache ist zu verzeichnen und so zu kennzeichnen, dass Verwechslungen vermieden werden.
§ 42 Aufhebung der Sicherstellung, Einziehung, Verwertung, Vernichtung (1) Kann der Inhaber der tatsächlichen Gewalt oder der Eigentümer der sichergestellten Sache vorbehaltlich des Absatzes 2 Satz 2 innerhalb einer Frist von zwei Jahren, beginnend ab dem Zeitpunkt der Sicherstellung, eine Verwendung der sichergestellten Sache nachweisen, die keine Gefahr im Sinne des § 40 Absatz 1 Nummer 1 und 2 begründet, hebt die Behörde des Zollfahndungsdienstes, die die Sicherstellung veranlasst hat, die Sicherstellung auf. Die Frist kann auf Antrag der in Satz 1 genannten Personen um sechs Monate, in begründeten Fällen um weitere sechs Monate, verlängert werden.
(2) Wird innerhalb der in Absatz 1 genannten Fristen die bestehende Gefahr durch den Betroffenen oder den Eigentümer nicht beseitigt, darf die Behörde des Zollfahndungsdienstes, die die Sicherstellung ausgesprochen hat, die Sache einziehen. Abweichend von Satz 1 kann die Einziehung bereits zu dem Zeitpunkt erfolgen, zu dem aufgrund bestimmter Tatsachen absehbar ist, dass eine Aufhebung der Sicherstellung nach Absatz 1 nicht erfolgen kann. Die Einziehung ist dem Betroffenen und dem Eigentümer unverzüglich schriftlich bekanntzugeben.
(3) Die eingezogene Sache ist grundsätzlich im Wege der öffentlichen Versteigerung zu verwerten; neben der Versteigerung vor Ort kann die öffentliche Versteigerung als allgemein zugängliche Versteigerung im Internet über die Plattform www.zoll-auktion.de erfolgen. § 296 Absatz 1 Satz 1 und 3 der Abgabenordnung gilt entsprechend. Der Erlös tritt an die Stelle der verwerteten Sache. Die eingezogene Sache ist zu vernichten, wenn
- 1.
- die Versteigerung erfolglos bleibt,
- 2.
- die Versteigerung von vornherein aussichtslos oder unwirtschaftlich ist oder
- 3.
- im Falle der Verwertung die Voraussetzungen für die Einziehung mit hoher Wahrscheinlichkeit erneut eintreten würden
(4) Im Übrigen gilt § 49 des Bundespolizeigesetzes entsprechend.
§ 43 Herausgabe sichergestellter Sachen oder des Erlöses, Kosten (1) Sobald die Voraussetzungen für die Sicherstellung einer Sache weggefallen sind, ist die Sache an denjenigen herauszugeben, bei dem sie sichergestellt worden ist. Ist die Herausgabe an ihn nicht möglich, darf sie an einen anderen herausgegeben werden, der seine Berechtigung glaubhaft macht. Die Herausgabe der Sache ist ausgeschlossen, wenn dadurch erneut die Voraussetzungen für eine Sicherstellung eintreten würden.
(2) Ist die Sache nach § 42 Absatz 3 oder entsprechend § 49 des Bundespolizeigesetzes verwertet worden, ist der Erlös herauszugeben. Ist eine berechtigte Person nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln, an die der Erlös herauszugeben ist, gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Hinterlegung. Der Erlös ist nicht an die berechtigte Person herauszugeben, wenn dadurch die Voraussetzungen der Sicherstellung erneut eintreten würden. Dies ist der berechtigten Person mitzuteilen. Ist die zur Entgegennahme der Sache berechtigte Person nicht zu ermitteln, ist der Erlös von der sicherstellenden Behörde in Verwahrung zu nehmen. Der Anspruch auf Herausgabe des Erlöses erlischt in