den Fällen des § 40 Absatz 1 Nummer 1 und 2 drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Sache verwertet worden ist; zu diesem Zeitpunkt verfällt der Erlös dem Bund.
(3) Auf sichergestelltes Bargeld, das nicht nach Absatz 1 herausgegeben werden kann, ist Absatz 2 Satz 3 bis 6 entsprechend anzuwenden.
(4) Die Kosten der Sicherstellung, Verwahrung, Verwertung und Vernichtung fallen den Verantwortlichen zur Last; die §§ 17 und 18 des Bundespolizeigesetzes sind entsprechend anzuwenden. Mehrere Verantwortliche haften als Gesamtschuldner. Die Herausgabe der Sache kann von der Zahlung der Kosten abhängig gemacht werden. Ist eine Sache verwertet worden, können die Kosten aus dem Erlös gedeckt werden. Die Kosten können im Verwaltungsvollstreckungsverfahren beigetrieben werden.
(5) § 983 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.
§ 44 Durchsuchung von Personen (1) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können eine Person durchsuchen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Sachen mit sich führt, die nach § 40 sichergestellt werden dürfen.
(2) Die Person kann festgehalten und zur Dienststelle mitgenommen werden, wenn die Durchsuchung auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten durchgeführt werden kann.
(3) Personen dürfen nur von Personen gleichen Geschlechts oder von Ärztinnen oder Ärzten durchsucht werden; dies gilt nicht, wenn die sofortige Durchsuchung zum Schutz gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist.
§ 45 Durchsuchung von Sachen (1) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können eine Sache durchsuchen, wenn
1.
sie von einer Person mitgeführt wird, die nach § 44 durchsucht werden darf, oder
2.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine andere Sache befindet, die nach § 40 sichergestellt werden darf
und die Durchsuchung aufgrund von auf die Sache bezogenen Anhaltspunkten erforderlich ist.
(2) Bei der Durchsuchung von Sachen hat der Inhaber der tatsächlichen Gewalt das Recht, anwesend zu sein. Ist er abwesend, soll sein Vertreter oder ein anderer Zeuge hinzugezogen werden. Dem Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist auf Verlangen eine Bescheinigung über die Durchsuchung und ihren Grund zu erteilen.
§ 46 Betreten und Durchsuchung von Wohnungen (1) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können eine Wohnung ohne Einwilligung des Inhabers betreten und durchsuchen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Sache befindet, die nach § 40 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sichergestellt werden darf. Die Wohnung umfasst die Wohn- und Nebenräume, Arbeits-​, Betriebs-​ und Geschäftsräume sowie anderes befriedetes Besitztum.
(2) Das Betreten und Durchsuchen einer Wohnung ist auch während der Nachtzeit zulässig, soweit dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für Sachen von bedeutendem Wert erforderlich ist. Die Nachtzeit umfasst die Stunden von 21 bis 6 Uhr.
(3) Durchsuchungen dürfen, außer bei Gefahr im Verzug, nur durch den Richter angeordnet werden. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Wohnung liegt. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des Gesetzes über das Verfahren in Fami‑