(40) Den die Vereinbarung schließenden Einrichtungen des Kulturerbes und Verwertungsgesellschaften sollte es auch künftig freistehen, sich auf den räumlichen Geltungsbereich der Lizenzen zu einigen — einschließlich der Möglichkeit, alle Mitgliedstaaten abzudecken — sowie auf die Lizenzgebühr und auf die zulässigen Verwendungszwecke. Die unter diese Lizenzen fallenden Nutzungen sollten nicht der Gewinnerzielung dienen, was auch für die Verteilung von Kopien, z. B. zur Bewerbung von Ausstellungen, durch die Einrichtungen des Kulturerbes gilt. Da die Digitalisierung der Sammlungen von Einrichtungen des Kulturerbes erhebliche Investitionen nach sich ziehen können, sollten Lizenzen, die im Rahmen der in dieser Richtlinie vorgesehenen Verfahren erteilt werden, zugleich nicht bewirken, dass Einrichtungen des Kulturerbes die Lizenzkosten sowie die Kosten der Digitalisierung und Verbreitung der unter die Lizenz fallenden Werke oder sonstigen Schutzgegenstände nicht decken können.
(41) Informationen über die laufende und künftige Nutzung vergriffener Werke und sonstiger Schutzgegenstände durch Einrichtungen des Kulturerbes gemäß dieser Richtlinie sowie über die geltenden Regelungen, die es Rechteinhabern ermöglichen, die Erteilung von Lizenzen für oder die Anwendung der Ausnahme oder Beschränkung auf ihre Werke und sonstigen Schutzgegenstände auszuschließen, sollten je nach Sachlage vor und während der Nutzung im Rahmen einer Lizenz oder im Rahmen einer Ausnahme oder Beschränkung in angemessener Form bekannt gemacht werden. Vor allem bei grenzüberschreitenden Nutzungen im Binnenmarkt ist das besonders wichtig. Daher sollten Vorkehrungen für die Einrichtung eines zentralen und öffentlich zugänglichen Online-Portals für die Union getroffen werden, damit der Öffentlichkeit diese Informationen in einer angemessenen Frist bekannt
gegeben werden, bevor die Nutzung erfolgt. Ein derartiges Portal sollte es Rechteinhabern erleichtern, die Erteilung von Lizenzen für oder die Anwendung der Ausnahmen oder Beschränkungen auf ihre Werke oder sonstigen Schutzgegenstände auszuschließen. Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 386/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates ist das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum mit bestimmten Aufgaben und Aktivitäten betraut, die es aus eigenen Haushaltsmitteln finanziert und mit denen das Ziel verfolgt wird, die Aktivitäten nationaler Behörden, der Privatwirtschaft und der Organe der Union bei der Verhinderung und bei der Bekämpfung der Verletzung der Rechte geistigen Eigentums zu fördern und zu unterstützen. Daher sollte dieses Amt mit der Einrichtung und der Verwaltung des Portals betraut werden, auf dem diese Informationen bekannt gegeben werden.
(42) Damit die in dieser Richtlinie festgelegten Lizenzvergabeverfahren für vergriffene Werke oder sonstige Schutzgegenstände sachdienlich sind und ordnungsgemäß funktionieren, Rechteinhaber angemessen geschützt werden, Lizenzen ordnungsgemäß veröffentlicht werden und Rechtssicherheit bei der Repräsentativität der Verwertungsgesellschaften und die Kategorisierung der Werke besteht, sollten die Mitgliedstaaten den branchenspezifischen Dialog mit den Interessenträgern fördern.
(43) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen zur Erleichterung der kollektiven Lizenzvergabe für Rechte an vergriffenen Werken oder sonstigen Schutzgegenständen, die sich dauerhaft in den Sammlungen von Einrichtungen des Kulturerbes befinden, sollten die Nutzung solcher Werke oder sonstiger Schutzgegenstände im Rahmen von im Unionsrecht vorgesehenen Ausnahmen oder Beschränkungen oder aus