dieser Schutz nicht für Internetseiten wie etwa Blogs gelten, die im Rahmen einer Tätigkeit, die nicht auf Initiative sowie unter der redaktionellen Verantwortung und der Aufsicht eines Dienstleisters wie etwa eines Presseverlags stattfindet, Informationen zur Verfügung stellen.
(57) Bei der die Online-Nutzung durch Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft sollten die Rechte, die Presseverlagen auf der Grundlage dieser Richtlinie gewährt werden, den gleichen Umfang haben wie die in der Richtlinie 2001/29/EG festgelegten Rechte auf Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe und öffentliche Zugänglichmachung. Die Rechte der Presseverlage gelten nicht für die Verwendung von Hyperlinks. Sie gelten außerdem nicht für in Presseveröffentlichungen angeführte reine Fakten. Die Rechte, die Presseverlagen auf der Grundlage dieser Richtlinie gewährt werden, sollten zudem denselben Bestimmungen für Ausnahmen und Beschränkungen unterliegen, die auch für die in der Richtlinie 2001/29/EG festgelegten Rechte gelten, einschließlich der Ausnahme bei Zitaten zu Zwecken wie Kritik oder Rezensionen gemäß Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe d jener Richtlinie.
(58) Die Nutzung von Presseveröffentlichungen durch Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft kann aus der Nutzung von ganzen Veröffentlichungen oder Artikeln, aber auch von Teilen von Presseveröffentlichungen bestehen. Diese Verwendung von Teilen von Presseveröffentlichungen ist inzwischen ebenfalls wirtschaftlich bedeutsam. Gleichzeitig dürfte die Nutzung einzelner Wörter oder sehr kurzer Abschnitte von Presseveröffentlichungen durch Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft die Investitionen, die Presseverlage für die Herstellung der Inhalte getätigt haben, wohl nicht
zunichtemachen. Daher sollte vorgesehen sein, dass die Nutzung einzelner Wörter oder sehr kurzer Abschnitte von Presseveröffentlichungen nicht in den Geltungsbereich der in der vorliegenden Richtlinie festgelegten Rechte fallen. Angesichts der umfassenden Kumulierung und Nutzung von Presseveröffentlichungen durch Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft ist es wichtig, dass der Ausschluss von sehr kurzen Abschnitten so interpretiert wird, dass die Wirksamkeit der in der vorliegenden Richtlinie festgelegten Rechte nicht beeinträchtigt wird.
(59) Der Schutz, der Presseverlagen auf der Grundlage dieser Richtlinie gewährt wird, sollte die Rechte der Urheber oder sonstiger Rechteinhaber an den in Presseveröffentlichungen enthaltenen Werken und sonstigen Schutzgegenständen nicht beeinträchtigen, auch nicht im Hinblick auf den Umfang, in dem Urheber und sonstige Rechteinhaber ihre Werke oder sonstigen Schutzgegenstände unabhängig von der Presseveröffentlichung, in der sie enthalten sind, verwerten können. Presseverlage sollten sich daher gegenüber Urhebern und sonstigen Rechteinhabern oder gegenüber sonstigen befugten Nutzern derselben Werke oder sonstigen Schutzgegenstände nicht auf den ihnen im Rahmen dieser Richtlinie gewährten Schutz berufen können. Das sollte unbeschadet der vertraglichen Vereinbarungen gelten, die zwischen den Presseverlagen einerseits und den Urhebern und anderen Rechteinhabern andererseits geschlossen wurden. Urheber, deren Werke in einer Presseveröffentlichung erscheinen, sollten Anspruch darauf haben, einen angemessenen Anteil an den Einnahmen zu erhalten, die die Presseverlage für die Nutzung ihrer Presseveröffentlichungen durch Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft erhalten. Das sollte nationale Vorschriften zu Rechten und ihrer Ausübung im