Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine
Eingangsformel Auf Grund des § 31 des Steuerberatungsgesetzes vom 16. August 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1301) in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes vom 24. Juni 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1509) wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
Erster Teil. Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein
§ 1 Antrag Der Antrag auf Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein ist schriftlich bei der zuständigen Aufsichtsbehörde einzureichen, in deren Bezirk der Verein seinen Sitz und seine Geschäftsleitung hat.
§ 2 Nachweise Dem Antrag auf Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein sind neben der öffentlich beglaubigten Abschrift der Satzung (§ 15 Abs. 2 des Gesetzes) beizufügen 
- 1.
 - der Nachweis über den Erwerb der Rechtsfähigkeit,
 - 2.
 - eine Liste mit den Namen und den Anschriften der Mitglieder des Vorstands,
 - 3.
 - der Nachweis über das Bestehen einer Versicherung gegen die sich aus der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 des Steuerberatungsgesetzes ergebenden Haftpflichtgefahren,
 - 4.
 - ein Verzeichnis der Beratungsstellen, deren Eröffnung im Bezirk der für die Anerkennung zuständigen Aufsichtsbehörde (§ 1) beabsichtigt ist, sowie die nach den §§
 
- 4a und 4b erforderlichen Mitteilungen nebst Erklärungen und Nachweisen,
 - 5.
 - eine Abschrift der nicht in der Satzung enthaltenen Regelungen über die Erhebung von Beiträgen.
 
§ 3 Anerkennungsurkunde Die Anerkennungsurkunde (§ 17 des Gesetzes) enthält 
- 1.
 - die Bezeichnung der anerkennenden Behörde,
 - 2.
 - Ort und Datum der Anerkennung,
 - 3.
 - Namen und Sitz des Vereins,
 - 4.
 - die Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein,
 - 5.
 - Dienstsiegel und
 - 6.
 - Unterschrift.
 
§ 4 Ablehnung der Anerkennung Über eine Ablehnung des Antrags auf Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein ist ein schriftlicher Bescheid zu erteilen.
Zweiter Teil. Beratungsstellen, Beratungsstellenleiter
§ 4a Eröffnung und Verlegung einer Beratungsstelle Die Mitteilung über die Eröffnung oder die Verlegung einer Beratungsstelle (§ 23 Absatz 4 Nummer 1 des Gesetzes) muss folgende Angaben enthalten: 
- 1.
 - die Anschrift der Beratungsstelle und im Fall ihrer Verlegung die bisherige und die neue Anschrift der Beratungsstelle,
 - 2.
 - ob und gegebenenfalls welche räumlichen, personellen und organisatorischen Verflechtungen mit anderen wirtschaftlichen Unternehmen bestehen.