- 4.
- die Informationen zur Schlagwettersicherheit,
- 5.
- bei Sprengschnüren: die Länge der Schnur und den Kennfaden für die Herstellungsstätte,
- 6.
- bei Zündmitteln:
- a)
- die Anzahl der Zündmittel in der jeweiligen Verpackung,
- b)
- bei Zeitzündern die Angabe der Verzögerungszeit oder der Zeitstufe,
- c)
- die Länge und das Material der Zünderdrähte oder die Länge des Zündschlauches,
- d)
- die Farbgebung der Zünderdrahtisolierung, die zur Unterscheidung des Zündertyps und des Anwendungsbereichs verwendet wird.
(8) Die CE-Kennzeichnung muss bei den folgenden Explosivstoffen auf den beigefügten Unterlagen angebracht werden:
- 1.
- Explosivstoffe, die für den Eigengebrauch hergestellt werden,
- 2.
- Explosivstoffe, die in Silo- oder Pumpfahrzeugen befördert und in ein innerbetriebliches Lager geliefert oder direkt in Sprengbohrlöcher geladen werden, und
- 3.
- Explosivstoffe, die am Sprengort hergestellt und danach sofort geladen werden.
§ 18 (1) Wer pyrotechnische Gegenstände auf dem Markt bereitstellt, darf diese anderen Personen nur überlassen, wenn diese pyrotechnischen Gegenstände und ihre Verpackungen mit den folgenden Angaben gekennzeichnet sind:
- 1.
- Name und Typ sowie erforderlichenfalls Untertyp des pyrotechnischen Gegenstandes,
- 2.
- zugeteilte Registrierungsnummer der Konformitätsbewertung,
- 3.
- Produkt-, Chargen- oder Seriennummer.
(2) Der Hersteller hat pyrotechnische Gegenstände zusätzlich mit den folgenden Angaben zu kennzeichnen:
- 1.
- Altersgrenze nach Artikel 7 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2013/29/EU, bei Bereitstellung für die Verwendung im Geltungsbereich des Sprengstoffgesetzes auch eine abweichende Altersgrenze nach § 20,
- 2.
- einschlägige Kategorie und Sicherheitsinformationen,
- 3.
- Nettoexplosivstoffmasse.
(3) Der Hersteller hat Feuerwerkskörper zusätzlich mit den folgenden Angaben zu kennzeichnen:
- 1.
- Feuerwerkskörper der Kategorie F1: gegebenenfalls die Angabe „nur zur Verwendung im Freien“ und Schutzabstände,
- 2.
- Feuerwerkskörper der Kategorie F2: die Angabe „nur zur Verwendung im Freien“ und Schutzabstände,
- 3.
- Feuerwerkskörper der Kategorie F3: die Angabe „nur zur Verwendung im Freien“ und Schutzabstände,
- 4.
- Feuerwerkskörper der Kategorie F4: die Angabe „zur Verwendung nur durch Personen mit Fachkenntnissen“ und Schutzabstände.
(4) Pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater müssen vom Hersteller zusätzlich mit folgenden Angaben gekennzeichnet werden:
- 1.
- pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater der Kategorie T1: gegebenenfalls die Angabe „nur zur Verwendung im Freien“ und ein Schutzabstand,
- 2.
- pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater der Kategorie T2: die Angabe „zur Verwendung nur durch