4.
die Informationen zur Schlagwettersicherheit,
5.
bei Sprengschnüren: die Länge der Schnur und den Kennfaden für die Herstellungsstätte,
6.
bei Zündmitteln:
a)
die Anzahl der Zündmittel in der jeweiligen Verpackung,
b)
bei Zeitzündern die Angabe der Verzögerungszeit oder der Zeitstufe,
c)
die Länge und das Material der Zünderdrähte oder die Länge des Zündschlauches,
d)
die Farbgebung der Zünderdrahtisolierung, die zur Unterscheidung des Zündertyps und des Anwendungsbereichs verwendet wird.
(8) Die CE-Kennzeichnung muss bei den folgenden Explosivstoffen auf den beigefügten Unterlagen angebracht werden:
1.
Explosivstoffe, die für den Eigengebrauch hergestellt werden,
2.
Explosivstoffe, die in Silo- oder Pumpfahrzeugen befördert und in ein innerbetriebliches Lager geliefert oder direkt in Sprengbohrlöcher geladen werden, und
3.
Explosivstoffe, die am Sprengort hergestellt und danach sofort geladen werden.
§ 18 (1) Wer pyrotechnische Gegenstände auf dem Markt bereitstellt, darf diese anderen Personen nur überlassen, wenn diese pyrotechnischen Gegenstände und ihre Verpackungen mit den folgenden Angaben gekennzeichnet sind:
1.
Name und Typ sowie erforderlichenfalls Untertyp des pyrotechnischen Gegenstandes,
2.
zugeteilte Registrierungsnummer der Konformitätsbewertung,
3.
Produkt-, Chargen- oder Seriennummer.
(2) Der Hersteller hat pyrotechnische Gegenstände zusätzlich mit den folgenden Angaben zu kennzeichnen:
1.
Altersgrenze nach Artikel 7 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2013/29/EU, bei Bereitstellung für die Verwendung im Geltungsbereich des Sprengstoffgesetzes auch eine abweichende Altersgrenze nach § 20,
2.
einschlägige Kategorie und Sicherheitsinformationen,
3.
Nettoexplosivstoffmasse.
Satz 1 gilt nicht für pyrotechnische Gegenstände für Fahrzeuge.
(3) Der Hersteller hat Feuerwerkskörper zusätzlich mit den folgenden Angaben zu kennzeichnen:
1.
Feuerwerkskörper der Kategorie F1: gegebenenfalls die Angabe „nur zur Verwendung im Freien“ und Schutzabstände,
2.
Feuerwerkskörper der Kategorie F2: die Angabe „nur zur Verwendung im Freien“ und Schutzabstände,
3.
Feuerwerkskörper der Kategorie F3: die Angabe „nur zur Verwendung im Freien“ und Schutzabstände,
4.
Feuerwerkskörper der Kategorie F4: die Angabe „zur Verwendung nur durch Personen mit Fachkenntnissen“ und Schutzabstände.
(4) Pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater müssen vom Hersteller zusätzlich mit folgenden Angaben gekennzeichnet werden:
1.
pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater der Kategorie T1: gegebenenfalls die Angabe „nur zur Verwendung im Freien“ und ein Schutzabstand,
2.
pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater der Kategorie T2: die Angabe „zur Verwendung nur durch