vollständig oder nicht rechtzeitig beseitigt und nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig untersuchen lässt oder
39.
entgegen § 24a Absatz 1 oder Absatz 4 oder § 24b Absatz 1 einen Betrieb wiederbelegt.

Abschnitt 6. Schlussvorschriften

§ 25a Weitergehende Maßnahmen Die Befugnis der zuständigen Behörde, bei Feststellung der Schweinepest oder Afrikanischen Schweinepest bei einem Hausschwein oder einem Wildschwein weitergehende Maßnahmen nach § 38 Absatz 11 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 und 3 bis 5 des Tiergesundheitsgesetzes anzuordnen, soweit diese zur Seuchenbekämpfung erforderlich sind und Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union nicht entgegenstehen, bleibt unberührt.
§ 25b Übergangsbestimmungen (1) Am 25. Juli 2003 bestehende Einrichtungen nach § 8 Absatz 2 Satz 1 haben der zuständigen Behörde die Voraussetzungen und Vorkehrungen, die Grundlage einer Genehmigung nach § 8 Absatz 2 Satz 1 sein können, spätestens bis zum 31. Juli 2004 mitzuteilen.
(2) Am 24. Juli 2003 vorhandene Sperrbezirke, Verdachtssperrbezirke, Beobachtungsgebiete, gefährdete Bezirke und Überwachungsgebiete bleiben bestehen, bis die zuständige Behörde ihre Festlegung aufhebt. Auf Sperrbezirke, Beobachtungsgebiete und gefährdete Bezirke nach Satz 1 sind die ab dem 25. Juli 2003 für solche Gebiete geltenden Vorschriften anzuwenden. Auf Verdachtssperrbezirke nach Satz 1 sind die ab dem 25. Juli 2003 für Kontrollzonen geltenden Vorschriften
anzuwenden. Auf Überwachungsgebiete nach Satz 1 sind die ab dem 25. Juli 2003 für gefährdete Bezirke geltenden Vorschriften anzuwenden.
§ 26 (weggefallen)