- 2.2
- Schäden oder Leckagen an Rohrleitungen oder BehälternKriterium S 2.2.1Leckage, die zur Auslösung einer Schutzaktion führt.Nicht zu melden sind:
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- das Offenbleiben von Sicherheits- und Entlastungsventilen (bei SWR),
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- Fehlanregungen von Schutzaktionen,
- –
- Leckagen bei kalter Anlage, die schnell unterbunden werden können (zum Beispiel Fehlöffnen einer Armatur mit nachfolgendem Schließen dieser oder einer redundanten Armatur).
Kriterium E 2.2.1Bruch oder Riss mit Leckage, der aus sicherheitstechnischen Gründen ein Abfahren der Anlage erfordert, an einem der folgenden Systeme:- –
- Reaktorkühlkreislauf oder die unmittelbar daran anschließenden Systeme bis einschließlich der Bereiche, die mit Reaktorkühlmitteldruck beaufschlagt werden,
- –
- Frischdampfsystem bis zu den Turbinen- und Umleitschnellschlussventilen sowie an allen gegen diesen Druckraum nicht absperrbaren Rohrleitungsabschnitten,
- –
- am Speisewassersystem sowie an allen gegen diesen Druckraum nicht absperrbaren Rohrleitungsabschnitten.
Kriterium N 2.2.1Schaden, insbesondere Riss, Verformung oder Unterschreitung der Sollwanddicke an einer- –
- Einrichtung des Sicherheitssystems oder einem sonstigen aktivitätsführenden System,
- –
- Umschließung des Frischdampf- oder Speisewassersystems bis einschließlich der äußeren
- Absperrarmatur,
- –
- Umschließung des Frischdampf- oder Speisewassersystems außerhalb der äußeren Absperrarmatur, sofern der Schaden auf einen Auslegungsmangel oder eine nicht berücksichtigte Belastung hinweist.
Nicht zu melden sind:- –
- einzelne Dichtungs- oder Flanschleckagen außerhalb der Druckführenden Umschließung,
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- Tropfleckagen an Dichtungen oder Flanschen innerhalb der Druckführenden Umschließung,
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- Stopfbuchsleckagen im Rahmen der Auslegung der Stopfbuchsabsaugung innerhalb der Druckführenden Umschließung,
- –
- Leckagen an Mess-, Entwässerungs- oder Entlüftungsleitungen im Turbinenbereich.
Kriterium E 2.2.2Dampferzeugerheizrohrleckage, die ein Abfahren der Anlage erfordert.Kriterium E 2.2.3- –
- Versagen eines Druckbehälters, eines Armatur- oder Pumpengehäuses,
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- Zerlegen einer Schwungmasse,
- –
- Brechen einer Rohrleitung,
Kriterium N 2.2.3Schaden an einem Druckbehälter, soweit zu besorgen ist, dass ein Versagen des Behälters auf Grund dieses Schadens unmittelbar oder in einer Kette anzunehmender