Folgeereignisse zu der Gefährdung eines sicherheitstechnisch wichtigen Systems oder Anlagenteils führt oder einen Störfall auslöst.
2.3
Kritikalitätsstörungen
Kriterium S 2.3.1
Kritikalität ohne ausreichende Abschaltreserve des Schnellabschaltsystems.
Kriterium E 2.3.1
Unzulässige Reaktivitätstransiente oder
unzulässige Entborierung in Druckwasserreaktoren.
2.4
Absturz von Lasten; Ereignisse bei Handhabung, Lagerung oder Transport
Kriterium S 2.4.1
Absturz einer Last in das Brennelementlagerbecken oder den Reaktorraum mit der Folge
eines Verlustes der Unterkritikalität oder
einer nicht absperrbaren größeren Leckage (mehr als 0,3 Liter pro Sekunde).
Kriterium E 2.4.1
Absturz
eines Brennelements in das Brennelementlagerbecken, den Transport- oder Lagerbehälter oder den Reaktorraum,
einer sonstigen Last in das Brennelementlagerbecken oder den Reaktorraum mit der Folge einer größeren (mehr als 0,3 Liter pro Sekunde) absperrbaren oder geringen (0,3 Liter pro Sekunde oder weniger) nicht absperrbaren Leckage,
einer schweren Last in einen Raum, in dem sich ein sicherheitstechnisch wichtiges System oder Anlagenteil befindet.
Kriterium N 2.4.1
Sicherheitstechnisch bedeutsames Ereignis beim Transport, der Handhabung oder der Lagerung von Brennelementen oder sonstigen radioaktiven Stoffen innerhalb der Anlage oder des Anlagengeländes.
Sicherheitstechnisch bedeutsames Ereignis beim Transport oder der Handhabung einer Last.
Sicherheitstechnisch bedeutsamer Schaden an einem Hebezeug, oder einer Transport- oder Handhabungseinrichtung.
2.5
Sonstige Ereignisse
Kriterium E 2.5.1
Ereignis mit automatischem Ansprechen eines Sicherheitsventils der Druckführenden Umschließung.
Kriterium N 2.5.1
Schaden an Reaktordruckbehältereinbauten, am Reaktorkern oder an Dampferzeugereinbauten.
Nicht zu melden sind einzelne Brennelementschäden, sofern sie nicht über Risse oder leichte Verformungen hinausgehen und keinen Hinweis auf systematische Schwachstellen liefern.
Kriterium N 2.5.2
Ein loses Teil oder ein Fremdkörper
in der Druckführenden Umschließung oder
in Umschließungen der anderen Sicherheitseinrichtungen,
wenn eine sicherheitstechnisch wichtige Funktion unzulässig beeinträchtigt oder ein Brennstabschaden größeren Umfangs hervorgerufen werden kann.
Kriterium N 2.5.3
Schaden durch einen Wasser- oder Kondensationsschlag oder systematische Schäden an Aufhängungen, Unterstützungen