oder Dämpfungseinrichtungen an einer sicherheitstechnisch wichtigen Rohrleitung oder Komponente.
Kriterium N 2.5.4
Schäden an Reaktorkühlmittelpumpen, die ein Abfahren der Anlage erfordern.
Kriterium N 2.5.5
Ausfall von
mehr als einer Hauptspeisewasser- oder Hauptkondensatpumpe oder
50 Prozent der Hauptkühlwasserpumpen und mehr.
Kriterium N 2.5.6
Gemeinsame Ausfälle des Haupt- und des Reservenetzanschlusses, Ausfall eines Strangs der Eigenbedarfsversorgung.
Kriterium N 2.5.7
Anforderung oder Fehlanregung einer Sicherheitsteileinrichtung durch das Reaktorschutzsystem.
Nicht zu melden sind:
Schnellabschaltungen in der Anfahrphase bei geringer Reaktorleistung (bei bis zu 5 Prozent),
betrieblich vorgenommene oder vorgesehene Auslösungen.
Kriterium N 2.5.8
Sicherheitstechnisch bedeutsamer Schaden an einer tragenden Struktur eines Bauwerks.
Kriterium N 2.5.9
Ereignis, das eine bedeutsame Änderung der Sicherheitsspezifikationen erfordert.
3.
Einwirkungen von außen und anlageninterne Ereignisse
3.1
Einwirkungen von außen
Kriterium S 3.1.1
Schaden durch Erdbeben, Flugzeugabsturz oder Explosionsdruckwelle an
einem Gebäude, in dem sich ein sicherheitstechnisch wichtiges System oder Anlagenteil befindet,
einem sicherheitstechnisch wichtigen System oder Anlagenteil mit der Folge, dass eine Sicherheitseinrichtung angefordert wird.
Kriterium E 3.1.1
Einwirkung von außen, die das Abschalten oder Abfahren der Anlage aus sicherheitstechnischen Gründen erfordert.
3.2
Anlageninterne Ereignisse
Kriterium S 3.2.1
Anlageninterner Brand, anlageninterne Explosion, Überflutung oder sonstige Einwirkung von innen in einem Ausmaß, bei dem zu besorgen ist, dass die auslegungsgemäß zur Störfallbeherrschung erforderliche Anzahl von Sicherheitsteileinrichtungen nicht mehr zur Verfügung steht.
Kriterium E 3.2.1
Anlageninterner Brand, anlageninterne Explosion, Überflutung oder sonstige Einwirkung von innen in einem Ausmaß, bei dem zu besorgen ist, dass nur noch die auslegungsgemäß zur Störfallbeherrschung erforderliche Anzahl von Sicherheitsteileinrichtungen zur Verfügung steht.
Kriterium N 3.2.1
Anlageninterner Brand, anlageninterne Explosion, Überflutung oder sonstige Einwirkung von innen, in einem Raum oder Anlagenbereich, in dem radioaktive Stoffe mit einer Aktivität oberhalb der Werte nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung vorhanden sind oder in dem sich eine sicherheitstechnisch wichtige Einrichtung befindet.
Nicht zu melden sind örtlich begrenzte Kleinstbrände im Zusammenhang mit Änderungs- oder