2.1
Funktionsstörungen, Schäden oder Ausfälle an sicherheitstechnisch wichtigen Einrichtungen
Kriterium N 2.1.1
Funktionsstörung, Schaden oder Ausfall an einer sicherheitstechnisch wichtigen Einrichtung, die für die Einhaltung der Schutzziele verfügbar sein muss, mit der Folge, dass
mindestens eine Redundanz eines sicherheitstechnisch wichtigen Systems nicht zur Verfügung steht oder
bei Eintreten der Funktionsstörung, des Schadens oder des Ausfalls aus sicherheitstechnischen Gründen die Abbaumaßnahmen entsprechend den genehmigten Betriebsvorschriften unterbrochen werden müssen.
Nicht zu melden sind Funktionsstörungen, Schäden oder Ausfälle
in den sicherheitstechnisch wichtigen Einrichtungen, die in weniger als 24 Stunden oder innerhalb der in den genehmigten Betriebsvorschriften festgelegten zulässigen Reparaturzeiten behoben werden, sofern die Funktion des Systems erhalten bleibt,
an sicherheitstechnisch wichtigen Einrichtungen, für die in den genehmigten Betriebsvorschriften Ersatzmaßnahmen für einen begrenzten Zeitraum vorgesehen sind, sofern das Ereignis nicht nach Kriterium N 2.1.2 zu melden ist.
Kriterium N 2.1.2
Ausfall, Schaden oder Befund mit Hinweis auf einen systematischen Fehler an einer sicherheitstechnisch wichtigen Einrichtung.
Kriterium N 2.1.3
Ausfall von oder Schaden an einer Einrichtung des anlagentechnischen oder bautechnischen Brandschutzes.
Nicht zu melden sind Ausfälle von oder geringfügige Schäden an einzelnen Komponenten des anlagentechnischen oder bautechnischen Brandschutzes, durch die die Brandschutzfunktionen nicht unzulässig beeinträchtigt wurden.
Kriterium N 2.1.4
Sicherheitstechnisch bedeutsame Abweichung vom spezifizierten Zustand in einem sicherheitstechnisch wichtigen System oder Anlagenteil oder von einem in den Betriebsvorschriften (Sicherheitsspezifikationen) festgelegten sicherheitstechnisch wichtigen Grenzwert.
2.2
Schäden oder Leckagen an Rohrleitungen oder Behältern
Kriterium N 2.2.1
Leckage oder Schaden an einer Einrichtung, die für den Aktivitätseinschluss wichtig ist oder an einem sonstigen aktivitätsführenden System oder einer sonstigen aktivitätsführenden Komponente.
Nicht zu melden sind einzelne Tropfleckagen an Dichtungen und Flanschen.
Kriterium N 2.2.2
Versagen einer druckführenden Komponente mit unmittelbarer Auswirkung auf ein sicherheitstechnisch wichtiges System oder
Schaden an einer druckführenden Komponente, soweit zu besorgen ist, dass ein Versagen auf Grund dieses Schadens unmittelbar oder in einer Kette anzunehmender Folgeereignisse zu der Gefährdung eines sicherheitstechnisch wichtigen Systems oder Anlagenteils führt.
2.3
Absturz von Lasten; Ereignisse bei Handhabung, Lagerung oder Transport von radioaktiven Stoffen
Kriterium N 2.3.1