Absturz einer Last, der zur Beeinträchtigung eines sicherheitstechnisch wichtigen Systems oder Anlagenteils geführt hat oder hätte führen können.
Sicherheitstechnisch bedeutsames Ereignis beim Transport oder der Lagerung von radioaktiven Stoffen innerhalb des Anlagengeländes.
Sicherheitstechnisch bedeutsamer Schaden an einem Hebezeug oder einer Transport- oder Handhabungseinrichtung.
2.4
Sonstige Ereignisse
Kriterium N 2.4.1
Ereignis, das eine bedeutsame Änderung der Sicherheitsspezifikationen erfordert.
Kriterium N 2.4.2
Schaden an einer tragenden Struktur eines Bauwerks mit der Folge, dass die Verfügbarkeit eines sicherheitstechnisch wichtigen Systems oder einer Anlage beeinträchtigt werden kann.
Kriterium N 2.4.3
Auslegungsgemäße Anforderung einer sicherheitstechnisch wichtigen Einrichtung in ihrer Sicherheitsfunktion.
Nicht zu melden sind Anforderungen, die gezielt vom Personal ohne sicherheitstechnisches Erfordernis durchgeführt werden oder die eindeutig auf Netzstörungen zurückzuführen sind.
3.
Einwirkungen von außen und anlageninterne Ereignisse
3.1
Einwirkungen von außen
Kriterium S 3.1.1
Erdbeben, Flugzeugabsturz, Explosionsdruckwelle oder sonstige Einwirkung von außen, so dass ein Anlagenzustand eingetreten ist,
bei dem das Schutzziel „Einschluss radioaktiver Stoffe“ oder das Schutzziel „Begrenzung der Strahlenexposition“ verletzt wurde und
der sich gefahrbringend auf die Bevölkerung oder die Umgebung auswirkt oder bei dem dies zu besorgen ist.
Kriterium E 3.1.1
Erdbeben, Flugzeugabsturz, Explosionsdruckwelle oder sonstige Einwirkung von außen, so dass ein Anlagenzustand eingetreten ist, bei dem das Schutzziel „Einschluss radioaktiver Stoffe” oder das Schutzziel „Begrenzung der Strahlenexposition” verletzt wurde oder dies zu besorgen ist.
3.2
Anlageninterne Ereignisse
Kriterium S 3.2.1
Anlageninterner Brand, anlageninterne Explosion, heftige chemische Reaktion, Überflutung oder sonstige Einwirkung von innen, so dass ein Anlagenzustand eingetreten ist,
bei dem das Schutzziel „Einschluss radioaktiver Stoffe“ oder das Schutzziel „Begrenzung der Strahlenexposition“ verletzt wurde und
der sich gefahrbringend auf die Bevölkerung oder die Umgebung auswirkt oder bei dem dies zu besorgen ist.
Kriterium E 3.2.1
Anlageninterner Brand, anlageninterne Explosion, heftige chemische Reaktion, Überflutung oder sonstige Einwirkung von innen, so dass ein Anlagenzustand eingetreten ist, bei dem das Schutzziel „Einschluss radioaktiver Stoffe” oder das Schutzziel „Begrenzung der Strahlenexposition” verletzt wurde oder dies zu besorgen ist.
Kriterium N 3.2.1
Anlageninterner Brand, anlageninterne Explosion, Überflutung oder sonstige Einwirkung von innen in einem Raum oder Anlagenbereich, in dem radioaktive Stoffe mit