Unterabschnitt 3. Wahlpraktikum
§ 60 Ausbildungsstätten, Dauer Ein Teil des Praktikums nach § 57 Abs. 2 von mindestens 75 Stunden innerhalb von zwei Wochen und höchstens 350 Stunden innerhalb von acht Wochen kann abgeleistet werden
- 1.
- in einem Institut einer Universität einer naturwissenschaftlich-medizinischen Fachrichtung,
- 2.
- in einer Forschungsanstalt des Bundes und der Länder mit naturwissenschaftlich-medizinischer Aufgabenstellung,
- 3.
- in einer Veterinäruntersuchungseinrichtung,
- 4.
- in einer Dienststelle der Veterinärverwaltung,
- 5.
- bei einem staatlichen oder staatlich geförderten Tiergesundheitsdienst, bei einem Tiergesundheitsamt oder bei einer Besamungsstation,
- 6.
- in der pharmazeutischen Industrie in der Entwicklung, Herstellung und Prüfung von Arzneimitteln, in der Lebensmittelindustrie in der Herstellung und Prüfung von Lebensmitteln tierischer Herkunft oder in der Futtermittelindustrie in der Herstellung und Prüfung von Mischfuttermitteln oder
- 7.
- in wissenschaftlich geleiteten zoologischen Gärten.
Unterabschnitt 4. Die praktische Ausbildung im öffentlichen Veterinärwesen
§ 61 Ausbildungsstätten, Dauer Die praktische Ausbildung im öffentlichen Veterinärwesen dauert 75 Stunden innerhalb von mindestens zwei Wochen, die aufeinander folgen sollen. Sie erfolgt in Dienststellen der Veterinärverwaltung.
§ 62 Inhalt der Ausbildung (1) Die praktische Ausbildung im öffentlichen Veterinärwesen nach § 61 soll den Studierenden die Möglichkeit geben, Kenntnisse und Fähigkeiten zu vertiefen und zu erweitern. Die Studierenden sollen umfassend in den Aufgaben der Veterinärverwaltung geübt werden. Weiterhin sollen sie Kenntnisse des Verwaltungs- und Ordnungsrechts sowie der Organisations- und Verwaltungskunde erlangen.
(2) Die Studierenden erhalten über die durchgeführte Ausbildung eine Bescheinigung nach Anlage 12.
Abschnitt 4. Die Approbation
§ 63 Antrag auf Approbation (1) Der Antrag auf Approbation als Tierärztin oder Tierarzt ist an die zuständige Behörde des Landes zu richten, in dem der Antragsteller oder die Antragstellerin die Tierärztliche Prüfung bestanden hat. Dem Antrag sind beizufügen:
- 1.
- der Personalausweis oder bei Ausländern oder Ausländerinnen der Reisepass oder ein sonstiger Identitätsnachweis des Antragstellers oder der Antragstellerin,