g)
Nummer 7 nicht prüft, ob der Eigentümer oder Betreiber seinen Pflichten nachgekommen ist,
h)
Nummer 8 ein Begleitpapier oder die Ausnahmezulassung nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,
i)
Nummer 9 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift eingehalten wird,
j)
Nummer 10 eine Sendung befördert,
k)
Nummer 11 einen dort genannten Teil der Prüfliste nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ausfüllt oder
l)
Nummer 12 einen dort genannten Teil der Prüfliste nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ausfüllt,
26.
entgegen § 34
a)
Nummer 1, 2, 4 und 5 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift eingehalten wird,
b)
Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass ein Sachkundiger an Bord ist,
c)
Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass eine Aktualisierung erfolgt,
d)
Nummer 7 nicht dafür sorgt, dass ein Schiff einer Sonderuntersuchung unterzogen wird, oder
e)
Nummer 8 nicht dafür sorgt, dass eine Schiffsakte nach einer dort genannten Vorschrift geführt, aufbewahrt oder aktualisiert wird,
26a.
entgegen § 34a Satz 1 den Anweisungen des Schiffsführers nicht Folge leistet,
27.
entgegen § 35
a)
Absatz 2 Satz 2 eine Angabe oder einen Vermerk nicht in das Beförderungspapier einträgt,
b)
Absatz 4 Satz 4 nicht dafür sorgt, dass eine Bescheinigung übergeben wird, oder
c)
Absatz 4 Satz 5 eine Bescheinigung nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,
28.
entgegen § 35a
a)
Absatz 4 Satz 1 ein gefährliches Gut befördert,
b)
Absatz 4 Satz 2 nicht dafür sorgt, dass eine Fahrwegbestimmung übergeben wird, oder
c)
Absatz 4 Satz 3 eine Fahrwegbestimmung nicht oder nicht richtig beachtet, nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt.
(2) Artikel 32 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte vom 17. Oktober 1868 (BGBl. 1969 II S. 597) in der Fassung des Zusatzprotokolls Nummer 6 vom 21. Oktober 1999 (BGBl. 2002 II S. 1772, 1773) hinsichtlich der Geldbußen auf dem Rhein bis zu fünfundzwanzigtausend Euro bleibt unberührt.
§ 38 Übergangsbestimmungen Bis zum 30. Juni 2023 darf die Beförderung gefährlicher Güter noch nach den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung durchgeführt werden.
Anlage 1 (weggefallen)