- 1.
- die Verpflichtung der oder des Auszubildenden, für die praktische Ausbildung eine Entschädigung oder für die Teilnahme am theoretischen und praktischen Unterricht an der Pflegeschule eine Vergütung oder ein Schulgeld zu zahlen,
- 2.
- Vertragsstrafen,
- 3.
- den Ausschluss oder die Beschränkung von Schadensersatzansprüchen und
- 4.
- die Festsetzung der Höhe eines Schadensersatzes in Pauschalbeträgen.
§ 25 Ausschluss der Geltung von Vorschriften dieses Abschnitts Die §§ 16 bis 24 finden keine Anwendung auf Auszubildende, die Diakonissen, Diakonieschwestern oder Mitglieder geistlicher Gemeinschaften sind.
Abschnitt 3. Finanzierung der beruflichen Ausbildung in der Pflege
§ 26 Grundsätze der Finanzierung (1) Mit dem Ziel,
- 1.
- bundesweit eine wohnortnahe qualitätsgesicherte Ausbildung sicherzustellen,
- 2.
- eine ausreichende Zahl qualifizierter Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner auszubilden,
- 3.
- Nachteile im Wettbewerb zwischen ausbildenden und nicht ausbildenden Einrichtungen zu vermeiden,
- 4.
- die Ausbildung in kleineren und mittleren Einrichtungen zu stärken und
- 5.
- wirtschaftliche Ausbildungsstrukturen zu gewährleisten,
(2) Die Ausgleichsfonds werden auf Landesebene organisiert und verwaltet.
(3) An der Finanzierung der Ausgleichsfonds nehmen teil:
- 1.
- Krankenhäuser nach § 7 Absatz 1 Nummer 1,
- 2.
- stationäre und ambulante Pflegeeinrichtungen nach § 7 Absatz 1 Nummer 2 und 3,
- 3.
- das jeweilige Land,
- 4.
- die soziale Pflegeversicherung und die private Pflege-Pflichtversicherung.
(4) Die zuständige Stelle im Land ermittelt den erforderlichen Finanzierungsbedarf nach § 32 und erhebt Umlagebeträge bei den Einrichtungen nach § 33 Absatz 3 und 4. Sie verwaltet die eingehenden Beträge nach § 33 Absatz 1 einschließlich der Beträge aus Landesmitteln nach § 33 Absatz 1 Nummer 3 sowie der Beträge nach § 33 Absatz 1 Nummer 4 als Sondervermögen und zahlt Ausgleichszuweisungen an die Träger der praktischen Ausbildung und die Pflegeschulen aus.
(5) Finanzierungs- und Abrechnungszeitraum ist jeweils das Kalenderjahr.
(6) Das jeweilige Land bestimmt die zuständige Stelle nach Absatz 4 und kann ergänzende Regelungen erlassen. Es bestimmt ebenfalls die zuständige Behörde nach § 30 Absatz 1 sowie eine weitere Behörde, die die Vertreter des Landes nach § 36 Absatz 2 entsendet. Die zuständige Stelle unterliegt der Rechtsaufsicht des zuständigen Landesministeriums. Die Aufgaben der zuständigen Stelle nach Absatz 4 können im Wege der Beleihung auf eine zur Wahrnehmung dieser Aufgaben geeignete juristische Person des Privatrechts, die die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerledigung bietet, übertragen werden. Diese Aufgabenübertragung kann mit Auflagen verbunden werden und ist widerruflich. Satz 3 gilt entsprechend.