§ 52 Bekanntmachung Das Bundesministerium für Gesundheit macht die jeweils aktuelle Fassung des Anhangs V Nummer 5.5.2 der Richtlinie 2005/36/EG im Bundesanzeiger bekannt.
§ 53 Europäischer Berufsausweis Für den Fall einer Einführung eines Europäischen Berufsausweises für den Hebammenberuf gelten die Regelungen über die Anerkennung von Berufsqualifikationen dieses Teils entsprechend.
Abschnitt 3. Weitere Berufsqualifikationen
§ 54 Anerkennung von weiteren Berufsqualifikationen; Gleichwertigkeit (1) Eine Berufsqualifikation, die nicht nach Abschnitt 2 dieses Teils automatisch anerkannt wird, wird anerkannt, wenn
- 1.
- sie mit der in diesem Gesetz geregelten Berufsqualifikation gleichwertig ist oder
- 2.
- die antragstellende Person die erforderliche Anpassungsmaßnahme erfolgreich absolviert hat.
(2) Eine Berufsqualifikation ist der in diesem Gesetz geregelten Berufsqualifikation gleichwertig, wenn
- 1.
- sie sich nicht wesentlich von der in diesem Gesetz und in der Studien- und Prüfungsverordnung nach § 71 geregelten Berufsqualifikation unterscheidet oder
- 2.
- wesentliche Unterschiede vollständig durch den Nachweis von Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen nach § 56 ausgeglichen werden.
§ 55 Wesentliche Unterschiede (1) Die Berufsqualifikation der antragstellenden Person unterscheidet sich wesentlich, wenn
- 1.
- das von der antragstellenden Person absolvierte Studium oder die Ausbildung hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit Themenbereiche oder berufspraktische Bestandteile umfasst, die sich inhaltlich wesentlich von denen unterscheiden, die nach diesem Gesetz und nach der Studien- und Prüfungsverordnung nach § 71 vorgeschrieben sind, oder
- 2.
- eine Tätigkeit oder mehrere Tätigkeiten des in diesem Gesetz und in der Studien- und Prüfungsverordnung nach § 71 geregelten Hebammenberufs nicht Bestandteil des im Herkunftsstaat der antragstellenden Person entsprechend reglementierten Berufs ist oder sind und wenn das Hebammenstudium nach diesem Gesetz und nach der Studien- und Prüfungsverordnung nach § 71 Themenbereiche oder berufspraktische Bestandteile umfasst, die sich inhaltlich wesentlich von denen unterscheiden, die von der Berufsqualifikation der antragstellenden Person abgedeckt sind.
(2) Die inhaltlichen wesentlichen Abweichungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 müssen sich auf Themenbereiche oder berufspraktische Bestandteile beziehen, deren Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Hebammenberufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes sind.
§ 56 Ausgleich wesentlicher Unterschiede durch Berufserfahrung oder lebenslanges Lernen (1) Wesentliche Unterschiede nach § 55 können ganz oder teilweise ausgeglichen werden durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, welche die antragstellende Person erworben hat
- 1.
- durch ihre Berufserfahrung im Rahmen der tatsächlichen und rechtmäßigen Ausübung des Hebammenberufs in Vollzeit