sowie von jeder natürlichen oder juristischen Person alle für die Zwecke dieser Verordnung erforderlichen Informationen verlangen können. Im Zusammenhang mit der Einhaltung der Vorgaben eines Beschlusses der Kommission müssen Unternehmen Fragen zum Sachverhalt beantworten und Unterlagen vorlegen.
(71) Ferner sollte die Kommission die Befugnis erhalten, vor Ort Nachprüfungen durchzuführen und Personen zu befragen, die über sachdienliche Informationen verfügen könnten, und die abgegebenen Erklärungen aufzuzeichnen.
(72) Die Kommission sollte geeignete Maßnahmen ergreifen können, um die wirksame Umsetzung und Einhaltung der in dieser Verordnung genannten Verpflichtungen zu überwachen. So sollte die Kommission die Möglichkeit haben, unabhängige externe Sachverständige wie etwa Rechnungsprüfer zu bestellen, die die Kommission bei dieser Aufgabe unterstützen – gegebenenfalls auch Sachverständige von zuständigen unabhängigen Behörden wie Datenschutz- oder Verbraucherschutzbehörden.
(73) Die Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen sollten mittels Geldbußen und Zwangsgeldern durchsetzbar sein. Zu diesem Zweck sollten die Nichteinhaltung von Verpflichtungen sowie Verstöße gegen Verfahrensregeln mit angemessenen Geldbußen und Zwangsgeldern belegt und angemessene Verjährungsfristen festgelegt werden. Der Gerichtshof sollte über die Befugnis zur unbeschränkten Ermessensnachprüfung von Geldbußen und Zwangsgeldern verfügen.
(74) Um zu gewährleisten, dass die Geldbußen, die Unternehmensvereinigungen wegen Zuwiderhandlungen auferlegt werden, auch tatsächlich gezahlt werden, müssen die Voraussetzungen festgelegt werden, unter denen die Kommission den Mitgliedern der Vereinigung anordnen kann, die Geldbuße zu entrichten, wenn die Vereinigung selbst zahlungsunfähig ist.
(75) Im Rahmen von Verfahren nach dieser Verordnung sollte den betroffenen Unternehmen das Recht eingeräumt werden, von der Kommission gehört zu werden, und die erlassenen Beschlüsse sollten auf breiter Ebene bekannt gemacht werden. Vertrauliche Informationen müssen unter Wahrung des Rechts auf eine gute Verwaltung und der Verteidigungsrechte der betroffenen Unternehmen, insbesondere des Rechts auf Akteneinsicht und des Anspruchs auf rechtliches Gehör, geschützt werden. Darüber hinaus sollte die Kommission unter Wahrung der Vertraulichkeit der Informationen sicherstellen, dass alle für die Zwecke des Beschlusses herangezogenen Informationen in einem Umfang offengelegt werden, der es den Adressaten des Beschlusses ermöglicht, den Sachverhalt und die Erwägungen, die dem Beschluss zugrunde liegen, nachzuvollziehen. Und schließlich können bestimmte Geschäftsunterlagen wie die Kommunikation zwischen Rechtsanwälten und ihren Mandanten unter bestimmten Voraussetzungen alsvertraulich angesehen werden.
(76) Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Artikel 3, 6, 12, 13, 15, 16, 17, 20, 22, 23, 25 und 30 dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rateswahrgenommen werden.