Kapitel IV. Marktuntersuchung
Art. 14 Einleitung einer Marktuntersuchung (1) Beabsichtigt die Kommission, eine Marktuntersuchung im Hinblick auf den möglichen Erlass von Beschlüssen nach den Artikeln 15, 16 oder 17 einzuleiten, so erlässt sie einen Beschluss zur Einleitung einer Marktuntersuchung.
(2) Im Beschluss zur Einleitung einer Marktuntersuchung wird Folgendes festgelegt:
- a)
- der Tag der Einleitung der Untersuchung,
- b)
- der Gegenstand der Untersuchung,
- c)
- der Zweck der Untersuchung.
(3) Die Kommission kann eine von ihr abgeschlossene Marktuntersuchung wieder aufnehmen, wenn
- a)
- sich der Sachverhalt, auf den sich der Beschluss stützte, in einem wesentlichen Punkt geändert hat,
- b)
- der Beschluss auf unvollständigen, unrichtigen oder irreführenden Angaben der betreffenden Unternehmen beruhte.
Art. 15 Marktuntersuchung zur Benennung von Gatekeepern (1) Die Kommission kann eine Marktuntersuchung durchführen, um zu prüfen, ob ein bestimmter Betreiber zentraler Plattformdienste nach Artikel 3 Absatz 6 als Gatekeeper zu benennen ist, oder um die zentralen Plattformdienste eines Gatekeepers nach Artikel 3 Absatz 7 zu ermitteln. Sie bemüht sich, ihre Untersuchung innerhalb von zwölf Monaten nach Einleitung der Marktuntersuchung durch
Erlass eines Beschlusses nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 32 Absatz 4 abzuschließen.
(2) Im Zuge der Marktuntersuchung nach Absatz 1 bemüht sich die Kommission, dem betreffenden Betreiber zentraler Plattformdienste innerhalb von sechs Monaten nach Einleitung der Untersuchung ihre vorläufige Beurteilung mitzuteilen. In dieser vorläufigen Beurteilung erläutert die Kommission, ob sie der vorläufigen Auffassung ist, dass der betreffende Betreiber zentraler Plattformdienste als Gatekeeper im Sinne des Artikels 3 Absatz 6 benannt werden sollte.
(3) Wenn der Betreiber zentraler Plattformdienste die in Artikel 3 Absatz 2 genannten Schwellenwerte erreicht, aber hinreichend substantiierte Argumente nach Artikel 3 Absatz 4 vorgebracht hat, bemüht sich die Kommission, die Marktuntersuchung innerhalb von fünf Monaten nach deren Einleitung durch einen Beschluss nach Absatz 1 zum Abschluss zu bringen. In dem Fall bemüht sich die Kommission, dem Betreiber zentraler Plattformdienste innerhalb von drei Monaten nach Einleitung der Untersuchung ihre vorläufige Beurteilung nach Absatz 2 mitzuteilen.
(4) Benennt die Kommission nach Artikel 3 Absatz 6 einen Betreiber zentraler Plattformdienste als Gatekeeper, der hinsichtlich seiner Tätigkeiten noch keine gefestigte und dauerhafte Position innehat, bei dem aber absehbar ist, dass er eine solche Position in naher Zukunft erlangen wird, so erklärt sie nur die Verpflichtungen des Artikels 5 Buchstabe b und des Artikels 6 Absatz 1 Buchstaben e, f, h und i, die im Benennungsbeschluss aufgeführt werden, für diesen Gatekeeper für anwendbar. Die Kommission erklärt nur diejenigen Verpflichtungen für anwendbar, die angemessen und erforderlich sind, um zu verhindern, dass der betreffende Gatekeeper auf unlautere Weise hinsichtlich seiner Tätigkeiten eine gefestigte und dauerhafte Position erlangt. Die Kommission überprüft