§ 10 Bagatellgrenze (1) Die Bagatellgrenze wird nach Maßgabe von § 4 Absatz 5 unter Berücksichtigung des Mindestwertes nach § 48u Absatz 3 Satz 2 des Kreditwesengesetzes festgelegt.
(2) Der als Obergrenze festgelegte prozentuale Anteil der unter die Bagatellgrenze fallenden Darlehen im Verhältnis zum gesamten Neugeschäft für Wohnimmobilienfinanzierungen gilt einheitlich für alle gewerblichen Darlehensgeber. Als Bezugsperiode für die Anwendung dieser Obergrenze gilt das Kalenderjahr.
(3) Werden im Rahmen einer Wohnimmobilienfinanzierung mehrere Darlehen zum Bau oder zum Erwerb von Wohnimmobilien an einen Darlehensnehmer vergeben, bezieht sich die Bagatellgrenze auf das gesamte Fremdkapitalvolumen im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 1. Eine anteilige Berücksichtigung der Bagatellgrenze in Bezug auf die insgesamt an den Darlehensnehmer zu vergebende Darlehenssumme ist nicht möglich. Dies gilt auch, wenn die Darlehen zum Bau oder zum Erwerb von Wohnimmobilien von mehreren Darlehensgebern vergeben werden. Der Darlehensgeber kann insoweit die Angaben des Darlehensnehmers oder Auskünfte anderer Stellen verwenden. § 18a Absatz 3 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend.
§ 11 Unterer und oberer Schwellenwert (1) Werden durch einen gewerblichen Darlehensgeber mehrere Darlehen zum Bau oder zum Erwerb von Wohnimmobilien vergeben, fallen solche Darlehen nur dann unter diese Schwellenwertregelung, wenn die Vergabe aller Darlehen insgesamt den Bedingungen der Schwellenwertregelung nach § 48u Absatz 3 Nummer 3 und 4 des Kreditwesengesetzes genügt. Der Darlehensgeber kann insoweit die Angaben des Darlehensnehmers oder Auskünfte anderer
Stellen verwenden. § 18a Absatz 3 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend.
(2) Übersteigen die durch die Bestellung von Hypotheken oder Grundschulden an der Immobilie gesicherten Darlehensforderungen die jeweiligen Schwellenwerte oder wurde kein aktueller Beleihungswert ermittelt, kommt die jeweilige Schwellenwertregelung nicht zur Anwendung. Eine anteilige Berücksichtigung der Schwellenwertregelung erfolgt nicht.
§ 12 Überprüfung festgelegter Beschränkungen (1) Die Bundesanstalt überprüft festgelegte Beschränkungen mindestens alle sechs Monate daraufhin, ob und inwieweit die dem Erlass der Allgemeinverfügung zugrunde gelegte systemische Risikolage im Bereich der Darlehensvergabe fortbesteht und ob die Maßnahmen weiterhin geboten sind. Die Überprüfung ist zu dokumentieren.
(2) Die Bundesanstalt hat bei der Überprüfung folgende Umstände zu berücksichtigen, sofern sich hierzu seit der letzten Entscheidung über Maßnahmen oder der letzten Überprüfung neue Erkenntnisse ergeben haben:
1.
Finanzstabilitätsanalysen nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 des Finanzstabilitätsgesetzes und
2.
weitere Erkenntnisse wie
a)
die Preisentwicklung für Wohnimmobilien,
b)
die Entwicklung der Neuvergabe von Darlehen,
c)
die Entwicklung der Kreditvergabestandards,
d)
die Entwicklung der Zinsen oder
e)
Entwicklungen der Realwirtschaft, insbesondere der Bauwirtschaft, mit Blick auf mögliche wirtschaftliche Nebenwirkungen.