(4) Änderungen in der Person eines Züchters oder Verfahrensvertreters werden nur eingetragen, wenn sie nachgewiesen sind. Der eingetragene Züchter oder Verfahrensvertreter bleibt bis zur Eintragung der Änderung nach diesem Gesetz berechtigt und verpflichtet.
(5) Das Bundessortenamt macht die Eintragungen bekannt.
§ 48 Übernahme der Erhaltungszüchtung Hat jemand die Erhaltungszüchtung einer Sorte von einem in der Sortenliste eingetragenen Züchter übernommen, so wird er ohne erneute Prüfung der Sorte als Züchter eingetragen.
§ 49 Einsichtnahme (1) Jedem steht die Einsicht frei in
- 1.
- die Sortenliste,
- 2.
- die Unterlagen
- a)
- nach § 47 Abs. 3 Satz 1,
- b)
- eines bekannt gemachten Antrags auf Sortenzulassung oder auf Eintragung als weiterer Züchter,
- c)
- einer Eintragung in die Sortenliste,
- 3.
- den Anbau
- a)
- zur Prüfung einer Sorte,
- b)
- zur Sortenüberwachung.
(2) Bei Sorten, deren Pflanzen durch Kreuzung bestimmter Erbkomponenten erzeugt werden, sind die Angaben über die Erbkomponenten auf Antrag desjenigen, der den Antrag auf Sortenzulassung gestellt hat, von der Einsichtnahme auszuschließen. Der Antrag kann nur bis zur Entscheidung über die Sortenzulassung gestellt werden.
§ 50 Sortenerhaltung (1) Jeder eingetragene Züchter hat die Sorte in einem Vertragsstaat nach den Grundsätzen systematischer Erhaltungszüchtung zu erhalten. Die Erhaltungszüchtung kann außerhalb der Vertragsstaaten betrieben werden, wenn die Nachprüfung durch eine vom Bundessortenamt anerkannte amtliche Stelle außerhalb dieses Gebiets sichergestellt ist.
(2) Der Züchter hat bei der Durchführung der Erhaltungszüchtung Aufzeichnungen über das für die einzelnen Zuchtgenerationen oder Zuchtstufen verwendete Material und über die angewandte Methode zu machen. Er hat die Aufzeichnungen sechs Jahre aufzubewahren.
§ 50a Sortenerhaltung bei Rebsorten Bei Sorten von Rebe hat jeder eingetragene Züchter jeden für ihn eingetragenen Klon der Sorte, der in der Beschreibenden Sortenliste aufgeführt ist, nach den Bestimmungen des § 50 zu erhalten.
§ 51 Änderung der Sortenbezeichnung (1) Eine bei der Sortenzulassung eingetragene Sortenbezeichnung ist zu ändern, wenn
- 1.
- ein Ausschließungsgrund nach § 35 Abs. 2 oder 3 bei der Eintragung bestanden hat und fortbesteht,
- 2.
- ein Ausschließungsgrund nach § 35 Abs. 2 Nr. 5 oder 6 nachträglich eingetreten ist,
- 3.
- ein entgegenstehendes Recht glaubhaft gemacht wird und der Züchter mit der Eintragung einer anderen Sortenbezeichnung einverstanden ist,
- 4.
- dem Züchter durch rechtskräftige Entscheidung die Verwendung der Sortenbezeichnung untersagt worden ist oder
- 5.
- einem sonst nach § 20 Abs. 1 zur Verwendung der Sortenbezeichnung Verpflichteten durch rechtskräftige Entscheidung die Verwendung der Sortenbezeichnung untersagt worden ist und der Züchter als Nebenintervenient am Rechtsstreit betei‑